AnerkAnnte fAchbetrIebe nAch § 19 I WhG - Dienstleistungszentrum ...
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TIpps fÜr alle, dIe Bauen und renoVIeren<br />
Verjährung<br />
Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder<br />
in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die<br />
Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre.<br />
Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen<br />
hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre.<br />
Bei allen anderen Werkverträgen findet die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren Anwendung.<br />
Bei allen Vorschriften zur Verjährung ist zu beachten, dass die Verjährung, wie bereits oben<br />
beschrieben, mit Abnahme des Werkes beginnt.<br />
energieeinsparverordnung ( eneV)<br />
In der heutigen Zeit wird die Energieeinsparung immer wichtiger. Daher müssen Sie bei<br />
Neubauten zwingend die Energieeinsparverordnung beachten. Aber auch bei Sanierungsmaßnahmen<br />
muss inzwischen vermehrt die Energieeinsparverordnung beachtet werden.<br />
Die Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) ist seit 01.01.2002 in Kraft und wurde letztmals 2009<br />
überarbeitet. Die EnEV soll den Primärenergiebedarf von Neubauten und Altbauten senken.<br />
Der Primärenergiebedarf ist der Energiebedarf eines ganzen Hauses. Dazu gehört der Heizenergie-<br />
und Warmwasserenergiebedarf. Die Obergrenzen für den Primärenergiebedarf müssen<br />
für jedes Haus gesondert berechnet werden. Diese Berechnungen werden von speziellen<br />
Fachleuten vorgenommen. Die Verordnung gilt für alle Gebäude die größer als 50 qm sind und<br />
beheizt oder gekühlt werden.<br />
neubau<br />
Bei einem Neubau müssen zwingend die Höchstwerte des Primärenergiebedarfs eingehalten<br />
werden. Diese Höchstwerte berechnen die Fachleute nach einer Anlage 1 Tabelle 1, die aus der<br />
EnEV entnommen werden kann.<br />
Ein Fachmann kann Ihnen bei der Beratung hilfreiche Tipps geben. Sie müssen bei einem<br />
Neubau zwingend die Vorschriften der EnEV einhalten. Zugleich es ist sehr sinnvoll, weitere<br />
Maßnahmen als in der EnEV vorgeschrieben vorzunehmen. Eine Kosten-Nutzen Rechnung<br />
erhalten Sie von den Fachleuten.<br />
sanierung<br />
Auch bei einer Sanierung des Daches oder bei Arbeiten an der Außenwand, bei der 10% des<br />
Putzes der Außenwand erneuert wird, muss die EnEV zwingend beachtet werden. Bei Arbeiten<br />
am Putz Ihrer Außenwand muss zwingend der Wärmedurchgangskoeffizient beachtet werden.<br />
Das gleiche gilt auch, wenn Sie neue Fenster einbauen lassen. Die neuen Fenster müssen zwingend<br />
den Wärmedurchgangskoeffizient erfüllen.<br />
Werden Steildächer ersetzt oder teilweise erneuert, müssen ebenfalls die Anforderungen nach<br />
der EnEV eingehalten werden. Das Gleiche gilt, wenn bei Steildächern Dämmschichten eingebaut<br />
oder innenseitige Bekleidungen erneuert werden.<br />
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