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RECHT<br />

MIETRECHT<br />

BGB §§ 307, 573c; WoBindG §§ 10, 11<br />

Inhaltskontrolle einer<br />

Kündigungsausschlussklausel<br />

Eine Kündigungsausschlussklausel im formularmäßigen Mietvertrag<br />

auf unbestimmte Zeit ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

unwirksam, wenn <strong>de</strong>r Mieter <strong>für</strong> mehr als vier Jahre – gerechnet<br />

vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsschlusses bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt,<br />

zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mieter <strong>de</strong>n Vertrag erstmals been<strong>de</strong>n kann –<br />

gebun<strong>de</strong>n wird (Festhaltung BGH, 8. Dezember 2010, VIII ZR<br />

86/10, WuM 2011, 35).<br />

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BGH, Urteil vom 2.3.2011, VIII ZR 163/10<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>für</strong> die Praxis<br />

Bereits mit Urteil vom 08.12.2010 (Geschäftszeichen VIII ZR<br />

86/10) hatte <strong>de</strong>r BGH entschie<strong>de</strong>n, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss<br />

immer dann unwirksam ist, wenn <strong>de</strong>r Mieter <strong>für</strong><br />

mehr als vier Jahre – gerechnet vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsschlusses<br />

bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mieter <strong>de</strong>n Vertrag erstmals<br />

been<strong>de</strong>n kann – gebun<strong>de</strong>n wird. An dieser Rechtsprechung hält<br />

<strong>de</strong>r BGH fest. Die vorliegen<strong>de</strong> Klausel ist schon <strong>de</strong>shalb unwirksam,<br />

weil sie <strong>de</strong>n zulässigen Bindungszeitraum um drei Monate<br />

verlängert, in<strong>de</strong>m sie bestimmt, dass „die Kündigung erstmals nach<br />

Ablauf <strong>de</strong>s bezeichneten Zeitraums“ zulässig erklärt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

RA Heiko Ormanschick, Hamburg<br />

BGB §§ 242, 556, 560<br />

Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Mieters<br />

bei Betriebskostenpauschale<br />

Ein Auskunftsanspruch <strong>de</strong>s Mieters gegen <strong>de</strong>n Vermieter zur<br />

tatsächlichen Höhe <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Wohnraummiete von einer<br />

Pauschale abge<strong>de</strong>ckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt<br />

nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine nachträgliche<br />

Ermäßigung <strong>de</strong>r Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen<br />

einzelner Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch<br />

Erhöhungen in an<strong>de</strong>ren Bereichen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

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BGH, Urteil vom 16.11.2011, VIII ZR 106/11<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>für</strong> die Praxis<br />

Die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale soll <strong>de</strong>m Vermieter<br />

die genaue Abrechnung <strong>de</strong>r Betriebskosten ersparen und ihn<br />

damit von <strong>de</strong>m ansonsten jährlich anfallen<strong>de</strong>n Arbeitsaufwand<br />

entlasten. Stün<strong>de</strong> einem Mieter <strong>de</strong>mgegenüber ohne Weiteres ein<br />

Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n<br />

Betriebskosten zu, wür<strong>de</strong> einerseits die Arbeitserleichterung <strong>für</strong><br />

<strong>de</strong>n Vermieter entfallen, während an<strong>de</strong>rerseits <strong>de</strong>r Mieter <strong>de</strong>n mit<br />

<strong>de</strong>r Pauschale verbun<strong>de</strong>nen Vorteil behielte, zumin<strong>de</strong>st vorerst von<br />

einem auch zukünftig gleichbleiben<strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Betriebskosten<br />

ausgehen zu können. Zutreffend stellt <strong>de</strong>r BGH <strong>de</strong>shalb fest, dass<br />

eine solche Unausgewogenheit <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong>de</strong>r vereinbarten,<br />

im bei<strong>de</strong>rseitigen Interesse liegen<strong>de</strong>n Pauschale wi<strong>de</strong>rspräche.<br />

RA Heiko Ormanschick, Hamburg<br />

62<br />

BGB §§ 535, 546<br />

Verträge über Garage<br />

und Wohnung<br />

1. Sind Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen<br />

Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung <strong>de</strong>s Mietverhältnisses<br />

über die Garage unzulässig.<br />

2. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem<br />

separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht<br />

eine tatsächliche Vermutung <strong>für</strong> die rechtliche Selbständigkeit <strong>de</strong>r<br />

bei<strong>de</strong>n Vereinbarungen. Es bedarf dann <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rlegung dieser<br />

Vermutung durch beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong>, welche die Annahme<br />

rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und<br />

die Garage nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>r Beteiligten eine rechtliche<br />

Einheit bil<strong>de</strong>n sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen,<br />

wenn Wohnung und Garage auf <strong>de</strong>mselben Grundstück liegen.<br />

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BGH, Urteil vom 12.10.2011, VIII ZR 251/10<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>für</strong> die Praxis<br />

In <strong>de</strong>r Vergangenheit maßgeblich war eine Entscheidung <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts<br />

Karlsruhe vom 30.03.1983 (NJW 1983, 1499).<br />

Dieses hatte einen engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

zwischen Wohnung und Garage, <strong>de</strong>r es auch bei einer<br />

nachträglich angemieteten Garage im Regelfall rechtfertigt, eine<br />

Einbeziehung <strong>de</strong>r Garage in <strong>de</strong>n Wohnraummietvertrag anzunehmen,<br />

nur <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall bejaht, dass die Garage zu <strong>de</strong>mselben Anwesen<br />

gehört, auf <strong>de</strong>m sich auch die Wohnung befin<strong>de</strong>t. Dieser<br />

Auffassung hatte sich auch bereits das Bayerische Oberste Lan<strong>de</strong>sgericht<br />

in seinem Rechtsentscheid vom 12.12.1990 angeschlossen.<br />

Diesen rechtlichen Ansatz bestätigt <strong>de</strong>r BGH vorliegend.<br />

RA Heiko Ormanschick, Hamburg<br />

BGB §§ 549, 558, 573, 580a<br />

Abgrenzung Geschäftsund<br />

Wohnraummiete<br />

Die Parteien eines Geschäftsraummietverhältnisses können –<br />

zum Beispiel durch Benutzen eines Formularvertrags <strong>für</strong> Wohnraum<br />

– vereinbaren, dass <strong>für</strong> das Vertragsverhältnis die <strong>für</strong> die<br />

Wohnraummiete gelten<strong>de</strong>n Vorschriften anwendbar sein sollen.<br />

In einem solchen Fall liegt ein Geschäftsraummietverhältnis<br />

vor, das nach <strong>de</strong>m Parteiwillen wie ein Wohnraummietverhältnis<br />

behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

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LG Berlin, Urteil vom 9.9.2011, 63 S 605/10<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>für</strong> die Praxis<br />

Bei <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>r Geschäfts- zur Wohnraummiete gilt es<br />

nach <strong>de</strong>r sog. Übergewichtstheorie darauf abzustellen, ob die Mietsache<br />

nach ihrem Vertragszweck überwiegend zu gewerblichen<br />

o<strong>de</strong>r wohnlichen Zwecken genutzt wird. Hierbei sind auch die auf<br />

die verschie<strong>de</strong>nen Nutzungsarten entfallen<strong>de</strong>n Flächen und <strong>de</strong>ren<br />

Mietwerte zu berücksichtigen, soweit sich nicht bereits aus an<strong>de</strong>ren<br />

Grün<strong>de</strong>n ein Übergewicht eines bestimmten Gebrauchszwecks ergibt.<br />

Maßgebend ist stets <strong>de</strong>r wahre Vertragszweck.<br />

RA Heiko Ormanschick, Hamburg<br />

Die Wohnungswirtschaft 2/2012

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