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und Verbotskultur deutscher Parteien - Webway

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RECHT UND GEMEINDE 33<br />

diensteten der Gemeinden recht- Geröll“, „Wald“, „Gebäude“ <strong>und</strong> einer abgrenzbaren Weise sohin mer nur bedingt zulässig ist. Dafertigt<br />

keine gegenteilige Auf- „unproduktiv“ ausgewiesen ist. nicht bewirkt. Soweit die Antragbei stellen sich bei Eigentumsfassung.<br />

Als zuständiger Rechts - Mit Bescheid der Steiermärkischen stellerin im Ergebnis offenbar beschränkungen, bei denen ja<br />

träger wird hier eben nicht der Landesregierung wurde der An- vermeint, dass allein aus der ne- anders als bei einer Enteignung<br />

B<strong>und</strong>, sondern die Gemeinde trag der Antragstellerin auf eine gativen Einschätzung der Einbe- zu keinem bestimmten Zeitpunkt<br />

Wien in Anspruch genommen. jährliche Entschädigung von € ziehung am „Gr<strong>und</strong>stücksmarkt“ das Eigentum übertragen wird<br />

Die von der Beklagten gefürch- 1.779.455 sowie eine einmalige <strong>und</strong> der daraus sich ergebenden <strong>und</strong> dies zu bewerten ist, auch<br />

tete „Doppelgleisigkeit" im Fall Entschädigung von € 941.605 ab- Verkehrswertminderung schon Probleme der zeitlichen Zuord-<br />

von unterschiedlichen Ergebnisgewiesen – der OGH bestätigte ein Entschädigungsanspruch abnung. Verbleibt doch das Eigensen<br />

in den Verfahren vor den die Abweisung.<br />

leitbar wäre, entfernt sie sich vom tum weiter beim Eigentümer <strong>und</strong><br />

Dienstbehörden <strong>und</strong> den Zivil-<br />

Wortlaut der Bestimmung, die werden nur die damit verb<strong>und</strong>egerichten<br />

ist kein überzeugen- Aus der Begründung:<br />

eben auf die konkrete Nutzung nen Rechte vorübergehend oder<br />

des Argument gegen die Zuläs- Zur Auslegung der Bestim- abstellt. Allein die Möglichkeit, dauerhaft beschränkt. Damit<br />

sigkeit des Rechtswegs. Die Bemung des § 25 Abs 1 lit a NSchG eine Liegenschaft zu verkaufen stellt sich meist die Frage, ob eistimmungen<br />

der DO 1994 (zB § ist festzuhalten, dass der Gesetz- oder diese hypothekarisch zu bene „Enteignungsentschädigung“<br />

67c: Schadenersatz wegen Disgeber als Voraussetzung einerlasten, stellt noch keine „Nut- gleich für alle Zeit eine „Nutkriminierung<br />

beim beruflichen seits verlangt, dass das Gr<strong>und</strong>zung“ im Sinne der Bestimmung zungsbeeinträchtigung“abgel- Aufstieg; § 67e Abs 2: Schadenstück nicht mehr in der Art <strong>und</strong> des § 25 NSchG dar, wird doch ten soll oder ob zeitbezogen die<br />

ersatz bei Diskriminierung iSd § in dem Umfang genutzt werden hierin auf „die Art <strong>und</strong> den Um- in der jeweiligen Periode sich<br />

18a Abs 3 Z 2) gewähren dem kann, wie es zur Zeit der Einleifang“ der Nutzung des Gr<strong>und</strong>- ergebenden Beeinträchtigungen<br />

Beamten jeweils einen Anspruch tung des Verfahrens zulässig war, stücks samt Anlagen <strong>und</strong> die „Be- der Nutzung zum Gegenstand<br />

auf angemessenen Schadener- <strong>und</strong> andererseits, dass dadurch rechtigung“ hiezu vor der Erlas- der von dem jeweiligen Gesetzsatz.<br />

Dieser Begriff findet sich eine erhebliche Minderung des sung der Verordnungen abgegeber vorgesehenen Entschädi-<br />

auch in § 14 Abs 1 Wiener Ertrags, eine nachhaltige Erstellt <strong>und</strong> erst im zweiten Schritt gung gemacht werden sollen.<br />

Gleichbehandlungsgesetz. Die schwerung der Wirtschafts- auf die dadurch bewirkte Vermö- Gerade in einem Konzept, in<br />

Möglichkeit, ein Feststellungsführung oder ein sonstiger erhebgensbeeinträchtigung, die sich dem vorweg überhaupt noch<br />

begehren zu erheben, das im licher Vermögensnachteil eintritt. auch im Wert der Gr<strong>und</strong>stücke keine konkreten Ge- <strong>und</strong> Ver-<br />

Amtshaftungsprozess bei nicht Das Gesetz stellt also einerseits <strong>und</strong> der Verkaufsmöglichkeit wibote festgelegt werden <strong>und</strong> im<br />

bezifferbaren Schäden gr<strong>und</strong> - nicht auf die konkrete Nutzung, derspiegelt (vgl zum Begriff der Übrigen auch wieder die Aufhe-<br />

sätzlich zulässig ist, bleibt eben- sondern auf die Möglichkeiten Nutzung auch §§ 330, 505 ABGB). bung von Verordnungen <strong>und</strong> Beso<br />

offen wie die Frage, nach wel- dazu ab, verlangt aber anderer- Dafür, nur konkrete Ge- oder scheiden vorgesehen ist (vgl dachen<br />

Kriterien sich der „angeseits eine konkrete Nutzungsein- Verbote einer Bewertung nach § zu § 18 NSchG), spricht doch<br />

messene Schadenersatz“ beschränkung des Gr<strong>und</strong>stücks. 25 NSchG <strong>und</strong> einer Entschädi- auch bei systematischer Betrachstimmt.<br />

Nach Auffassung der Be- Diese wird aber durch die bloße gung zuzuführen, spricht auch, tung manches dafür, dass der<br />

klagten wäre ein diskriminierter Einbeziehung von Gr<strong>und</strong>stücken dass nicht sowohl eine allein auf Gesetzgeber nur bezogen auf<br />

Beamter jedenfalls auf den von in das Europaschutzgebiet durch der negativen „Markteinschät- die konkrete Nutzungsbeein-<br />

der Dienstbehörde als angemes- die Verordnungen gemäß § 13a zung“ beruhende Entschädigung trächtigung <strong>und</strong> die sich daraus<br />

sen erachteten Schadenersatz Abs 1 NSchG, soweit diese nicht zugesprochen werden kann <strong>und</strong> ergebende Minderung des Er-<br />

beschränkt, während er in einem mit der Festlegung von Ge- oder gleichzeitig dann auch noch die trags <strong>und</strong> die Erschwerung der<br />

Amtshaftungsprozess unter Um- Verboten im Sinne dieser Bestim- allenfalls später nachfolgenden Wirtschaftsführung oder den<br />

ständen einen höheren Schamung verb<strong>und</strong>en sind, (noch) konkreten Ge- <strong>und</strong> Verbote er- sonstigen Vermögensnachteil eidensbetrag<br />

<strong>und</strong> die Feststellung nicht bewirkt. Durch diese Einbeneut (gesondert) bewertet werne Entschädigungspflicht festle-<br />

der Haftung für zukünftige Schäziehung wird vorweg nur der den können. Auch deshalb stellt gen wollte. Nur insoweit ist ja<br />

den durchsetzen könnte (OGH Schutzzweck allfälliger Verträg- das Abstellen auf konkrete Ge- auch eine konkrete Einschät-<br />

8.9.2009, 1 Ob 153/09w).<br />

lichkeitsprüfungen nach § 13b <strong>und</strong> Verbote die offensichtlich zung <strong>und</strong> etwa der Zuspruch ei-<br />

NSchG festgelegt, ohne dass vom Gesetzgeber beabsichtigte nes die Ausfälle ausgleichenden<br />

OGH zur Entschädigung durch die Einbeziehung in das alleinige Lösung dar.<br />

Entschädigungsbetrags möglich<br />

Europaschutzgebiet überhaupt Soweit sich die Antragstellerin (vgl auch dazu, dass bei Berück-<br />

bei Ausweisung eines festgelegt wäre, dass nur diese darauf beruft, dass der Oberste sichtigung bloß fiktiver Verwen-<br />

Europaschutzgebietes Gr<strong>und</strong>stücke von einer allfälligen Gerichtshof doch in verschiededungsmöglichkeiten unter Um-<br />

Prüfungsinitiative der Landesrenen anderen Zusammenhängen ständen sogar eine nicht er-<br />

Sachverhalt:<br />

gierung erfasst werden. So wäre <strong>und</strong> teilweise auch im Bereich wünschte Besserstellung ge-<br />

Die Steiermärkische Landesre- es durchaus denkbar, dass auch der Naturschutzgesetze auch auf genüber dem Zustand vor der<br />

gierung (Antragsgegnerin) hat, Großprojekte außerhalb dieser eine Minderung des Verkehrs- naturschutzrechtlichen Erfas-<br />

gestützt auf § 13a Abs 1 des Stei- Europaschutzgebiete oder Prowerts abgestellt habe, ist dem sung eintreten würde). Die<br />

ermärkischenNaturschutzgesetjekte auf Nachbargr<strong>und</strong>stücken entgegenzuhalten, dass es dabei Rechtsansicht der Antragsgegzes<br />

(NSchG), mit Verordnung die zu einer erheblichen Beeinträch- immer nur um den zweiten nerin, dass eine Entschädigung<br />

„Hochlagen der östlichen Wölzer tigung des Schutzzwecks des Eu- Schritt, also die Bewertung von nach § 13b NSchG mangels Auf-<br />

Tauern <strong>und</strong> Seckauer Alpen“ zum ropaschutzgebietes führen kön- Nutzungseinschränkungen ging. zählung in § 25 NSchG nicht in<br />

Europaschutzgebiet <strong>und</strong> mit einer nen <strong>und</strong> insoweit ebenfalls ein Insgesamt kann festgehalten Betracht komme, ist keiner wei-<br />

weiteren ebenfalls auf § 13a Abs 1 derartiges Verträglichkeitsprü- werden, dass die verschiedenen teren Prüfung zu unterziehen,<br />

des NSchG gestützten Verordnung fungsverfahren nach § 13b Entschädigungsbestimmungen weil Gegenstand nur die Ver-<br />

das Gebiet „Niedere Tauern“ zum NSchG eingeleitet wird. Eine un- in den unterschiedlichen Rechtsordnungen nach § 13a NSchG<br />

Europaschutzgebiet erklärt. In diemittelbare Beeinträchtigung der bereichen etwa Raumordnung, <strong>und</strong> der Anspruch auf eine Entsen<br />

Gebieten liegen mehr als 300 Nutzung der im Europaschutzge- Wasserrecht oder auch zum Naschädigung auf Gr<strong>und</strong>lage einer<br />

Gr<strong>und</strong>stücke der Antragstellerin biet erfassten Liegenschaften turschutz, noch dazu in unter- allfälligen Minderung des Ver-<br />

(Stiftung) mit einem Flächenaus- wird also allein durch die Einbeschiedlichen Landesgesetzen, kehrswerts der Liegenschaften<br />

maß von über 3.700 ha, für die als ziehung ohne Festlegung von verschieden ausgeführt sind <strong>und</strong> waren (OGH 29.9.2009, 8 Ob<br />

Nutzungsart „Alpe“, „Fels- <strong>und</strong> konkreten Ge- <strong>und</strong> Verboten in insoweit auch ein Vergleich im- 35/09v).<br />

www.buergermeisterzeitung.at | de§<br />

Bürgermeister Zeitung 9/2011

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