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Freie Verwaltung des Nachlasses von Rudolf Steiner

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liehen Produktionswesens auf geistigem Gebiete? Dadurch, daßdas geistige Gebiet sich selbst verwaltet; es muß auf dem Vertrauenzu den Mitmenschen beruhen, und der Untüchtige muß sich vomgeistigen Leben verabschieden und Handarbeiter oder dergleichenwerden. Das alles ergibt sich gerade aus der Dreigliederung <strong>des</strong>sozialen Organismus, weil diese Dreigliederung zu gleicher Zeit dieMöglichkeit der Korrektur für Schäden gibt, die auf dem einenoder anderen Gebiete entstehen.Hier ist noch eine Frage gestellt:Wie denken Sie sich die Selbstverwaltung <strong>des</strong> geistigen Gebiets und <strong>von</strong>welchen Organisationen wird sie getragen werden?Nun, sehen Sie, sehr verehrte Anwesende, im einzelnen diese komplizierteSelbstverwaltung <strong>des</strong> geistigen Gebietes Ihnen jetzt zucharakterisieren, das würde lange, lange Zeit in Anspruch nehmen.Ich kann nur andeuten, daß es sich darum handeln wird, daß innerhalbder Selbstverwaltung <strong>des</strong> geistigen Gebietes als Verwaltendenur stehen werden diejenigen Menschen, die auch in diesem geistigenGebiete selbst tätig sind. Zum Beispiel auf dem Gebiete <strong>des</strong>Schulwesens wird also nichts anderes in die Selbstverwaltungeinfließen als dasjenige, was der Pädagoge über den Pädagogensachgemäß als Einfluß ausüben muß. Auch die Auswahl der Persönlichkeitenfür bestimmte Stellen wird nicht auf Examen, Verordnungenund dergleichen, sondern auf die wirklich pädagogischeErkenntnis der Fähigkeiten und so weiter gebaut sein, so daß es<strong>von</strong> nichts anderem abhängen wird, an welcher Stelle ich im geistigenOrganismus stehe, als - sagen wir auf dem speziellen Gebietder Schule - <strong>von</strong> pädagogischen Gesichtspunkten allein, also <strong>von</strong>inneren Gesichtspunkten. Niemals wird irgendeine andere Körperschaft,die Wirtschafts- oder Staatskörperschaft, nach ihren Bedürfnissendie Schulen einrichten können. Die Schulen werden lediglicheingerichtet nach den menschlichen Bedürfnissen bis zum 15. Jahreund vom 15. Jahre ab nach den Bedürfnissen <strong>des</strong> sozialen Organismus,nach den Bedürfnissen <strong>des</strong> Lebens dieses sozialen Organismus.Dazu gehört aber, daß in der Tat dasjenige, was <strong>Verwaltung</strong>Copyright <strong>Rudolf</strong> <strong>Steiner</strong> Nachlass-<strong>Verwaltung</strong> Buch: 337a Seite: 93

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