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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>Für denGeburtsjahrgangerfolgteine Anhebungumauf Vollendungeines Lebensaltersvon1949 2 Monate68 Jahre und2 Monate1950 4 Monate68 Jahre und4 Monate1951 6 Monate68 Jahre und6 Monate1952 8 Monate68 Jahre und8 Monate1953 10 Monate68 Jahre und10 Monate1954 12 Monate 69 Jahre1955 14 Monate69 Jahre und2 Monate1956 16 Monate69 Jahre und4 Monate1957 18 Monate69 Jahre und6 Monate1958 20 Monate69 Jahre und8 Monate1959 22 Monate69 Jahre und10 Monateab 1960 24 Monate 70 JahreAllerdings ist das Mit glied nichtberechtigt, während der Zeit desHinausschiebens der AltersrenteVer sorgungsabgaben zu leisten.Für jeden Monat der späteren In an -spruch nahme der Alters rente wirdein versicherungsmathe matischerZuschlag in Höhe von 0,55 Prozentpro Monat auf die Rente, die es mitdem Erreichen der Regel al tersgrenzeerhalten hätte, gewährt.3.1.4 Kinderzuschuss zur AltersrenteDie Altersrente erhöht sich fürjedes berechtigte Kind um einen Kinderzuschuss(§ 17) in Höhe von 10Prozent dieser Rente. Der Kinderzuschusswird ohne Ein schränkung biszur Vollendung des 18. Lebensjahresund bis zur Voll endung des 27. Lebensjahresfür das jenige Kind gewährt,a. das sich in einer Schul- oder Berufsausbildungbefindet oderb. ein freiwilliges soziales oder einfreiwilliges ökologisches Jahr leistetoderc. Bundesfreiwilligendienst nach demGesetz über den Bundesfreiwilligendienstleistet oderd. das nach Vollendung des 18. Lebensjahresinfolge körperlicher odergeistiger Gebrechen außer stande istsich selbst zu unterhalten.Der Kinderzuschuss wird auch währendeiner Übergangszeit von maximalvier Kalendermonaten zwischenzwei Ausbildungsabschnitten oderzwischen einem Ausbildungsabschnittund der Ableistung des gesetzlichenWehr- oder Zivildienstes oder einesfreiwilligen Dienstes wie dem ökologischenoder sozialen Jahr geleistet.Bei Unterbrechung oder Verzögerungder Berufs aus bildung durch Ableistungdes Pflichtwehrdienstes bzw.des Zivildienstes wird der Kinderzuschussfür eine entsprechende Zeitüber das 27. Lebensjahr hinaus gewährt(§ 17 Abs. 2). Dies geschiehtvor allem deshalb, weil die Zahlungdes Kinderzuschusses während desPflichtwehrdienstes bzw. des Zivildienstesausgesetzt wird.11

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