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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>der Grundversorgung ist in ihrerHöhe begrenzt. Gemäß § 22 Abs. 2der <strong>Satzung</strong> beträgt die Höchstabgabedas 1,3-fache der durchschnittlichenVersorgungsabgabe des vorletztenGeschäftsjahres.Die Höchstabgabe beträgtim Jahr 201316.442,40 Euro/Jahr1.370,20 Euro/Monat4.1.4 Freiwillige Aufstockung derVersorgungsabgaben DiejenigenMitglieder, die Pflichtabgabe, Mindestabgabeoder eine noch niedrigereVersorgungsabgabe leisten, sindberechtigt, Versorgungsabgaben biszur Höhe von 16.442,40 Euro jährlichzu entrichten. Dadurch erwerben sieeine höhere Alters-, Berufsunfähigkeits-und Hinterbliebenenrentenanwartschaft.4.2 Die Versorgungsabgabe fürangestellte Mitglieder4.2.1 Für Mitglieder, die von der gesetzlichenRentenversicherung befreitsind Sofern angestellte Ärztinnenund Ärzte sich gem. § 6 Abs. 1Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflichtin der gesetzlichen oder derknappschaftlichen Rentenversicherungzugunsten der <strong>Ärzteversorgung</strong>befreien lassen, zahlen sie den Beitragan die <strong>Ärzteversorgung</strong>, den siebei Nichtbefreiung an die DeutscheRentenversicherung zu entrichtenhätten. Angestellte der DeutschenRentenversicherung Knapp schaft,Bahn, See zahlen in solchen Fällenebenfalls Beiträge wie Versicherteder Deutschen RentenversicherungBund.Die Beitragspflicht für angestellteim Jahr 2013Wenn die monatlichen Bruttobezügeden Betrag von 5.800 Euro erreichenoder überschreiten, beträgt die Versorgungsabgabefür Angestellte abdem 01.01.2013 1.096,20 Euro/ Monat.Erreicht das Bruttogehalt nichtdie Beitragsbemessungsgrenze von5.800 Euro, beträgt die Versorgungsabgabeab dem 01.01.2013 18,9 Prozentdes Bruttogehaltes4.2.1.1 Erneute Befreiung bei BeschäftigungswechselDas Bundessozialgerichthat mit Urteil vom31.10.2012 grundlegende Neuerungenzum Befreiungsverfahren judiziert.Danach müssen Mitglieder einerberufsständischen Versorgungseinrichtungzukünftig bei jedem Wechselihrer Beschäftigung zwingend einenneuen Befreiungsantrag von der Versicherungspflichtin der gesetzlichenRentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1Nr. 1 SGB VI stellen.Grund für diese Neuerung ist, dassdas Bundessozialgericht einer einmalausgesprochenen Befreiung nur nocheine begrenzte Rechtswirksamkeitzugesprochen hat, die auf die jeweiligeBeschäftigung, für die eine Befreiungseinerzeit einmal ausgesprochenworden ist, begrenzt ist. Damit wurdeeine langjährige anders geartete Ver-19

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