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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>werden. Auch hier können nicht sofort100 Prozent der geleisteten Versorgungsabgabensteuerminderndin Abzug gebracht werden, sonderndas Gesetz sieht vor, dass im Jahr2013 76 Prozent von maximal 20.000Euro bei Ledigen bzw. 40.000 Eurobei Verheirateten zu berücksichtigensind, wenn Vorsorgeaufwendungenin dieser Höhe nachgewiesenwerden. Dieser Pro zentsatz wird imGegensatz zum Besteuerungsanteilnicht festgeschrieben, sondern steigtpro Jahr um 2 Prozentpunkte an, bisim Jahr 2025 die Versorgungsabgabenin voller Höhe Berücksichtigungfinden. Dies bedeutet, dass unsereMitglieder im Jahr 2013 76 Prozent,im Jahr 2014 78 Prozent usw. derVorsorgeaufwendungen steuerminderndin ihrer Einkommensteuererklärungabsetzen können.Die steuerliche Abzugsfähigkeit derBeiträge zur <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>gilt sowohl für Beitragszahlungenin die Grundversorgungals auch für Zahlungen in die freiwilligeZusatzversorgung.Für nähere Informationen kann unserMerkblatt zum Alterseinkünftegesetzvon unserer Homepage unterwww.aevwl.de heruntergeladenwerden.HINWEISPersönliche Fragen zur Steuererklärungund zur Steuerschuldkönnen und dürfen nur von einemSteuerberater, der die persönlichenEinkommensverhältnissedes Mitgliedes bzw. Rentenbezieherskennt, beantwortet werden.10.0 Beratung und Informationder MitgliederZu individueller Beratung stehen dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der<strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>jederzeit telefonisch, durch persönlicheRücksprache und auf schriftlicheAnfrage zur Verfügung.Aktuelle Informationen finden Sieauch auf unserer Homepage unter:www.aevwl.de29

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