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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>§ 21 Versorgungsausgleich(1) 1Ist ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig,findet die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungs ausgleichsgesetzesund der ergänzenden Regelungen dieser <strong>Satzung</strong> statt.(2) 1Hat das Familiengericht ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts für dieausgleichsberechtigte Person rechtskräftig begründet, wird die Rentenanwartschaftbzw. die Rente der ausgleichspflichtigen Person (Mitglied)um den Ausgleichswert gekürzt und der ausgleichsberechtigten Personzugeteilt. 2 Sind die Geschiedenen beide Mitglieder der <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet derAusgleich nach Verrechnung statt. 3 Durch die interne Teilung wird eineMitgliedschaft für die ausgleichsberechtigte Person, die nicht Mitglied beider <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> ist, nicht begründet.(3) 1Bei der internen Teilung ist der Anspruch der ausgleichsberechtigen Person,die nicht Mitglied der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> ist, auf die Altersrentenach § 9 beschränkt. 2 Der Anspruch erhöht sich hierfür um 14v. H., es sei denn, dass die ausgleichsberechtigte Person zum Ende derEhezeit das Lebensalter für die Gewährung einer Regelaltersrente vollendethat. 3 Für gemeinsame Kinder der Ehegatten besteht aus dem durch dieinterne Teilung begründeten Anrecht Anspruch auf Waisen rente nach § 15in Höhe von 10 v. H. für Halbwaisen und 30 v. H. für Vollwaisen.((4) 1 Das ausgleichspflichtige Mit glied kann seine aufgrund des Ver sorgungsausgleichsge kürzte Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch zusätzlicheZahlung wieder ergänzen. 2 Die Höhe des Kapitalbetrages zurWiederauffüllung der gekürzten Rentenanwartschaft ist abhängig vomJahr der Einzahlung unter Zugrundelegung der satzungsgemäßen Bestimmungen.(5) 1Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung vonHärten im Versorgungsausgleich (VAHRG), gilt § 21 in der bis zum 31.August 2009 geltenden Fassung.(6) 1Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführungdes Versor gungs ausgleichs zu erlassen.65

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