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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>genommen werden. 5 Der verbleibende Überschuss ist der Rück stellungfür Leistungsver besserungen zuzuweisen. 6 Dieser dürfen Beträgeausschließlich zur Verbesserung der Versor gungs leistungen, zur Auffüllungder Deckungsrück stel lung wegen erwarteter Änderungen derRech nungs grundlagen, zur Auffüllung der Sicherheitsrücklage oder zurDeckung von Verlusten entnommen werden. 7 Zur Deckung von Verlustenist vor Inanspruchnahme der Sicherheitsrücklage auf die Rückstellungfür Leistungsverbesserungen zurückzugreifen. 8 Für die im Rahmeneines Versor gungs ausgleichs weggekürzten Be träge (Versorgungsanrechte)ist im Hinblick auf die Er stattungspflicht gegenüber der DeutschenRentenversicherung eine Deckungsrückstellung zu bilden.(4) 1Die Erhöhung des Be mes sungs multiplikators ge mäß § 11 Abs. 9 sowiejede andersartige Ver bes serung der Versor gungs leis tungen sind durchzuführen,wenn die versicherungsmathematische Bi lanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Um fang zu lässt. 2 Diese Ver bes se rungenwerden von der Kam mer versammlung be schlos sen und bedürfen derGenehmi gung der Aufsichts behörde.(5) 1Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich auf Grund derBilanz durch Beschluss der Kammerver sammlung. 2 Die erst mals festgesetzteRenten höhe darf nicht unterschritten werden. 3 Die Anpassungbedarf der Ge neh migung durch die Aufsichts behörde.(6) 1Die Jahresabschlussprüfung sollte spätestens 4 Monate nach Beendigungdes Ge schäfts jahres durch den öffentlich bestellten Wirt schaftsprüferbeendet sein.V. Schlussbestimmungen§ 31 (gestrichen)§ 32 (gestrichen)§ 331Renten- und sonstige Ansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragenwerden.73

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