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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>versorgungs ab gabe hinaus weitere Bei träge für eine zusätzliche Versorgungnur unter der Voraussetzung zu erhalten, dass diese in diefreiwillige Zusatzversorgung entrichtet werden,sind von der Beschränkung des Satzes 1 ausgenommen.(2) 1Für jede geleistete Jahres ab gabe wird ein Anspruch auf Zusatzrente erworben,deren Höhe nach versicherungsmathematischen Grund sätzener rech net wird.(3) 1Die Bedingungen der freiwilligen Zusatzversorgung sind als An lage Bestandteildieser <strong>Satzung</strong>.IV. Zweck und Verwendung der Mittel§ 30(1) 1Die Mittel der Versorgungs einrichtung dürfen nur zur Bestreitung dersatzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskostensowie zur Bildung der erforderlichen Rück stellungen und Rücklagen(ge schäftsplanmäßige De ckungs rückstellung, Rück stellung für Anpassungenan veränderte Rechnungs grund lagen, Rück stel lung für Leistungsver besserungen, Si cher heits rück lage) verwendet werden.(2) 1Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtungdes § 3 des Landes versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) und des§ 3 der Versorgungswerk ver ord nung (VersWerkVO NRW) und den hierzuerlassenen Richt l inien der Aufsicht anzulegen. 2 Mit Zustimmung der Aufsichtdürfen Geschäfte der Ab sicherung von Kurs- und Zins ände rungsrisikenoder zur Er zielung zusätzlicher Erträge getätigt werden.(3) 1Die Versorgungseinrichtung hat jährlich eine versicherungsmathematischeBilanz durch einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. 2 Ergibtsich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so ist dieser einer Sicherheitsrücklagezuzuweisen, bis diese 2 v. H. der Deckungsrückstellungerreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3 Über die inSatz 2 geregelte pflichtgemäße Zuweisung hinaus kann der Verwaltungsausschussdurch Beschluss weitere Überschüsse der Sicherheitsrücklagezuweisen, bis diese als Zielgröße 5 v. H. der Deckungsrückstellungerreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 4 DieSicher heits rücklage darf nur zur Deckung von Verlusten in An spruch72

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