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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>Für denGeburtsjahrgangerfolgteineAnhebungumauf Vollendungeines Lebensaltersvon(Regelaltersgrenze)1949 2 Monate65 Jahre und2 Monate1950 4 Monate65 Jahre und4 Monate1951 6 Monate65 Jahre und6 Monate1952 8 Monate65 Jahre und8 Monate1953 10 Monate65 Jahre und10 Monate1954 12 Monate 66 Jahre1955 14 Monate66 Jahre und2 Monate1956 16 Monate66 Jahre und4 Monate1957 18 Monate66 Jahre und6 Monate1958 20 Monate66 Jahre und8 Monate1959 22 Monate66 Jahre und10 Monateab 1960 24 Monate 67 JahreDer Rentenanspruch ist unabhängigdavon, ob der ärztliche Beruf nochausgeübt wird oder nicht.3.1.2 Vorgezogene Altersrente Mitglieder,die vor dem 01.01.1949 geborensind, können die Altersrentebereits mit dem Erreichen des 60.Lebensjahres beantragen. Für Mitglieder,die nach dem 31.12.1948geboren sind, ist die Altersgrenze,die erreicht sein muss, um die vorgezogeneAltersrente beantragen zukönnen, wie folgt festgelegt:Für denGeburtsjahrgangerfolgteineAnhebungumauf Vollendungeines Lebensaltersvon1949 2 Monate60 Jahre und2 Monate1950 4 Monate60 Jahre und4 Monate1951 6 Monate60 Jahre und6 Monate1952 8 Monate60 Jahre und8 Monate1953 10 Monate60 Jahre und10 Monate1954 12 Monate 61 Jahre1955 14 Monate61 Jahre und2 Monate1956 16 Monate61 Jahre und4 Monate1957 18 Monate61 Jahre und6 Monate1958 20 Monate61 Jahre und8 Monate1959 22 Monate61 Jahre und10 Monateab 1960 24 Monate 62 JahreAuch während des Bezuges einervorgezogenen Altersrente kann dieärztliche Tätigkeit weiterhin ohneEinschränkungen ausgeübt werden.Der Antrag auf vorgezogene Altersrentemuss allerdings spätestens indem Monat vor dem gewünschtenRentenbeginn bei der <strong>Ärzteversorgung</strong>eingehen.Getreu dem beitragsgerechten Leistungsprinzipkann jedoch nicht erwartetwerden, dass die vorgezogeneAltersrente in gleicher Höhe ausfällt,als würde diese erst ab der Regelal-9

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