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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>3.5 Rehabilitationsmaßnahmen3.5.1 Voraussetzungen Ein Zuschusszu einer Reha-Maßnahme kann gewährtwerden, wenn die Berufsfähigkeiterheblich gefährdet ist. Eineerhebliche Gefährdung liegt vor,wenn nach ärztlicher Fest stellungdamit gerechnet werden kann, dassohne die Leistung der RehabilitationBerufsunfähigkeit im Sinne von§ 10 Abs. 2 der <strong>Satzung</strong> eintritt. EinZuschuss zur Rehabilitation ist nichtmöglich, wenn das Mitglied bereitseine Altersrente bezieht.3.5.2 Umfang der Reha-LeistungenRehabilitationszuschüsse könnengeleistet werden für medizinischeLeistungen und für berufsförderndeLeistungen, jedoch nicht für Kuren,für akut verlaufende Erkrankungenund für Umschulungsmaßnahmenin einen nicht ärztlichen Beruf.Die <strong>Ärzteversorgung</strong> gewährt die Zuschüssenachrangig. Dies bedeutet,dass ein Zuschuss nur zu dem Teilgewährt wird, der nicht bereits voneinem nach Gesetz, <strong>Satzung</strong> oderVertrag zuständigen Kostenträgerübernommen wird. Die Höhe desZuschusses beträgt 60 Prozent derKosten, für die das Mitglied selbstaufzukommen hat, abzüglich gesetzlicherZuzahlungsverpflichtungen.3.5.3 Antragstellung Der Antrag aufGewährung eines Zuschusses zurRehabilitation soll vor Beginn derRehabilitation bei der <strong>Ärzteversorgung</strong>gestellt werden. Das Mitgliedist verpflichtet, die Notwendigkeitund die Erfolgsaussicht der beabsichtigtenRehabilitations maßnahmedurch eine ärztliche Stellungnahmenachzuweisen.3.6 SterbegeldNach dem Tode eines Mitglieds erhältdie Witwe bzw. der Witwer einSterbegeld. Das Sterbegeld in Höhevon zwei Monatsrenten bemisstsich allein aus den Rententeilender Grundversorgung. Rententeileaus der Höherversorgung (§ 25),fließen nicht in die Berechnung desSterbegeldes ein. Ferner werdenauch die Kinderzuschüsse gemäߧ 17 der <strong>Satzung</strong> nicht in die Berechnungdes Sterbegeldes einbezogen.Maßgebend für die Festsetzung desSterbegeldes ist der nach vorstehenderBeschreibung anrechnungsfähigeTeil der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente,die zuletzt vomMitglied bezogen wurde. Bezog dasMitglied noch keine Rente, so richtetsich die Höhe des Sterbegeldes nachdem anrechnungsfähigen Teil derRente, die das Mitglied bei Eintritt einerBerufsunfähigkeit zum gleichenZeitpunkt bezogen hätte.Ist eine Witwe oder ein Witwer nichtvorhanden, so erhält derjenige, derdie Kosten der Bestattung getragenhat, auf Antrag einen Betrag in Höheeiner Monatsrente der nach demoben beschriebenen Berechnungsverfahrenermittelten Rente.16

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