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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>chen Be rufes abzielen.(5) 1Wegen derselben Erkrankung ist die Wiederholung eines An tra ges aufdie Gewährung von Zuschüssen zulässig. 2 Innerhalb eines Zeitraumesvon zwei Jahren seit Beginn der vorhergehenden Rehabili tations maßnahmekann die Wiederholung eines solchen Antrages jedoch nur dannbe rücksichtigt werden, wenn be son dere Umstände die Re ha bi li ta tionsmaßnahme angezeigt er scheinen lassen.(6) 1Die Zuschüsse werden in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungenfür die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme ge währt. 2 Siekönnen nur auf den Teil der entstandenen Aufwen dungen gewährt werden,der nicht von einem anderen nach Gesetz, <strong>Satzung</strong> oder Vertragzu ständigen oder verpflichteten Kos tenträger (z.B. Sozialver siche rung,Berufsgenossen schaft, Arbeitgeber als Bei hilfe ver pflich te ter, Kriegsopferversor gung, Bundes agentur für Arbeit, Kranken versicherung)übernommen wird. 3 Leistet auch der andere Kostenträger nur nachrangig,wird ein Zuschuss nicht gewährt.(7) 1Die Höhe der Zuschüsse durch Geldleistung richtet sich nach dem Gesamtbetragder Auf wendungen, für welche das Mit glied nach Abs. 6 Satz2 selbst aufzukommen hat abzüglich ge setzlicher Zuzah lungs ver pflichtungen.2 Von diesem Ge samt be trag beträgt der Zu schuss 60 v. H.. 3 ZurVermeidung außergewöhnlicher Härten kann nach Prüfung aller mitder Reha bili tations maß nahme zu sam men hängender Um stände ein Zuschussbis zu 100 v.H. ge währt werden.(8) 1Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses soll vor Beginn der Rehabilitationbei der <strong>Ärzteversorgung</strong> West falen-<strong>Lippe</strong> ge stellt werden. 2 Inbegründeten Aus nahme fällen kann er bis spätestens drei Monate nachAb schluss der Rehabilitations maß nahme der <strong>Ärzteversorgung</strong> West -falen-<strong>Lippe</strong> zugehen. 3 Das Mitglied ist verpflichtet, die Notwendig keitund Erfolgsaus sicht der Reha bi li ta tions maß nahme durch eine ärztlicheStellung nahme nachzuweisen. 4 Die Zuschüsse können an Auflagenüber Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Reha bilitationsmaßnahmege knüpft werden.55

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