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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>die Zusatzrente um einen Abschlag gemindert. 2 Der Abschlag ergibt sichaus den als Anlagen 2.1 bis 2.2 beigefügten Tabellen.2.4 1 Bei Hinausschieben des Ren ten bezuges nach § 9 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong> erhöhtsich die Zusatz rente um einen Zu schlag. 2 Der Zuschlag wird aus derVer ren tung des bei Renten beginn vorhandenen Deckungs kapitals so wieder bis dahin nicht ausgezahlten Ren ten beträge einschließlich ihrer Zinsenermittelt.2.5 1 Für den Fall der Berufs unfähigkeit wird die Zu satzrente in Höhe von 80v. H. gewährt.2.6 1 Die Zusatzrente erhöht sich um einen Kinderzuschuss ge mäß § 17 der<strong>Satzung</strong>.2.7 1 Liegen die Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente vor, so ist aufAntrag anstelle der Zu satz rente eine Kapitalab fin dung zu zahlen. 2 DerAntrag muss mindestens ein Jahr vor Fälligkeit der Zusatzrente der Versorgungs einrichtung zugegangen sein. 3 Die Kapitalab findung ist auf dieZusatzrente beschränkt, die aus Beiträgen zu gewähren ist, die bis zum31.12.2004 geleistet worden sind. 4 Ein Antrag auf Kapital abfindung istnicht mehr zulässig:a. wenn der Bezug der Alters ren te nach § 9 Abs. 3 der Sat zung hinausgeschobenwurde oderb. wenn zu Lasten des An trag stellers ein Versor gungs ausgleichs verfahrenbetreffend die Anwart schaften und Renten aus der freiwilligenZusatzver sor gung durchgeführt worden ist.5Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht dem angesammeltenDeckungs kapital. 6 Bereits ge zahl te Zusatzrenten sind bei der Berechnungder Höhe der Kapitalabfindung zu berücksichtigen.3.0 Renten an Hinterbliebene3.1 1 Die Zahlung von Zusatzrenten an Hinterbliebene richtet sich nach denBestimmungen der §§ 13 bis 16 und 20 der <strong>Satzung</strong>.3.2 1 Ein Sterbegeld wird nicht ge währt.4.0 Versorgungsausgleich4.1 1 Für den Versorgungsausgleich wird der Ehezeitanteil des Anrechts des81

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