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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>Bisherige Vergleiche haben ergeben,dass bei gleichen Beitragsleistungendie Renten der <strong>Ärzteversorgung</strong>West falen-<strong>Lippe</strong> wesentlich höherliegen als die Renten der gesetzlichenRentenversicherung. DerGrund dafür liegt unter anderem darin,dass die <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>ihr Leis tungsangebotauf wesentliche Kernleistungen konzentrierthat.Wenn eine Befreiung von der gesetzlichenRentenversicherung zugunstender <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> durchgeführt wird, entfällt abdem Befreiungsdatum eine zusätzlicheAbgabepflicht gem. § 23 Abs. 2der <strong>Satzung</strong> in Höhe von 14 Prozentder Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.4.2.5 Freiwillige Aufstockung derVersorgungsabgaben Auch angestellteMitglieder sind berechtigt,über ihren Pflichtbeitrag hinausfreiwillige Versorgungsabgaben zuleisten. Die Versorgungsabgabenkönnen im Jahr 2013 bis zur Höchstabgabevon Euro 1.370,20/Monataufgestockt werden, um so einen höherenAnspruch auf Alters-, Berufsunfähig keits- und Hinterblie ben enrentezu erwerben.4.3 Versorgungsabgaben fürarbeitslose MitgliederFür angestellte Ärztinnen und Ärzte,die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SozialgesetzbuchVI von der gesetzlichenRentenversicherung befreit sindund arbeitslos werden, übernimmtwährend des Bezuges von ArbeitslosengeldI oder Unterhaltsgeld diezuständige Arbeitsagentur auch dieVersorgungsabgaben für die <strong>Ärzteversorgung</strong>.Dafür ist ein entsprechenderAntrag notwendig, den dasMitglied bei der zuständigen Arbeitsagenturstellen muss.Die Mitgliederabteilung der <strong>Ärzteversorgung</strong>gibt dazu nähere Auskünfte.4.4 Versorgungsabgabenwährend der Mutterschutzfristund bei Elternzeit4.4.1 Voraussetzungen für die Anerkennungvon KinderbetreuungszeitenWährend der Mutterschutzfrist (6Wochen vor und 8 Wochen nach derGeburt des Kindes) muss das Mitgliedkeine Versorgungsabgaben andie <strong>Ärzteversorgung</strong> zahlen. NachAblauf der Mutterschutzfrist kanndas Mitglied die Berücksichtigungvon Kinderbetreuungszeiten geltendmachen. Kinderbetreuungszeitenkönnen,– bei Geburten nach dem01.01.1992 für einen Zeitraumvon längstens 36 Monatenund bei Geburten vor dem01.01.1992 für einen Zeitraumvon 15 Monaten, gerechnetab der Geburt des Kindes, berücksichtigtwerden;– angestellte, beamtete undselbstständige Ärztinnen und22

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