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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong><strong>Satzung</strong> geregelt. Danach scheidenMitglieder aus der Versorgungseinrichtungaus,a) wenn die Zugehörigkeit zurÄrztekammer <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>nicht mehr gegeben ist,z. B. durch Verzug aus dem Kammerbereich(§ 6 Abs. 3 Nr. 1),b) bei Übernahme in das Beamtenverhältnisauf Lebenszeitsowie bei Ernennung zum Berufssoldaten(§ 6 Abs. 3 Nr. 2),c) bei Einstellung der ärztlichenTätigkeit. Eine zusammenhängendeUnterbrechung der Berufstätigkeitvon weniger als 6Monaten Dauer führt allerdingsnicht zum Ausscheiden ausder Versorgungseinrichtung.Wird die ärztliche Tätigkeit infolgevon Arbeitslosigkeit, Inanspruchnahmeder Elternzeitoder Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrenteunterbrochen,so endet auch dann dieMitgliedschaft nicht, wenn diedadurch bedingte Arbeitsunterbrechunglänger als 6 Monatedauert (§ 6 Abs. 3 Nr. 3).Die gemäß § 6 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong>ausgeschiedenen Mitglieder könnendie Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen(§ 7 Abs. 2). Die Erklärung überdie Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaftmuss innerhalb einerFrist von 6 Monaten, beginnend mitdem Zeitpunkt des Ausscheidens,erfolgen.3.0 DIE LEISTUNGENDie Leistungen der <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> beruhen auf einembeitragsgerechten Rentensystem,d. h. die zu erwartenden Rentenleistungensind von der Höhe der währendder Mitgliedschaft eingezahltenVersorgungsabgaben abhängig.Beweis für die Leistungsfähigkeitder <strong>Ärzteversorgung</strong> ist dieEntwicklung der Rentenanwartschaften.Diese sind im Zeitraumvon 1970 bis 2013 von einem Ausgangswertvon 100 auf über 669 gestiegen,während die Preissteigerungsratelediglich eine Steigerungum etwas mehr als das Dreifacheaufwies. Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlagebetrug im Jahr1970 6.943 Euro und wurde für dasJahr 2013 auf 46.454 Euro festgesetzt.Die laufenden Renten werdenim Jahr 2013 im gleichen Zeitraumihren Ausgangswert um mehr alsdas Dreieinhalbfache übersteigen.3.1 Altersrente3.1.1 Regelaltersrente Anspruch auflebenslange Altersrente erwirbt dasMitglied auf Antrag mit Erreichender Regelaltersgrenze. Mitglieder,die vor dem 01.01.1949 geboren sind,erreichen die Regelaltersgrenzemit Vollendung des 65. Lebensjahres.Für Mitglieder, die nach dem31.12.1948 geboren sind, ist die Regelaltersgrenzewie folgt festgelegt:8

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