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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>(5) 1Soweit die Voraussetzungen des Verwaltungszustellungs geset zesfür das Land Nord rhein-West fa len vorliegen, kann eine öffentliche Zustellungdurch öffentliche Bekannt machung erfolgen. 2 Das zuzustellendeSchrift stück ist dazu in der Ge schäftsstelle der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>unter der Überschrift „Öffentliche Bekannt ma chun gen“ auszuhängen.3 Das Schriftstück ist an dem Tage als zugestellt an zusehen, andem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind.(6) 1Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>die nach dieser <strong>Satzung</strong> notwendigen Auskünfte zu erteilen.2Er klä run gen nach der <strong>Satzung</strong> sind schriftlich und, soweit ausdrücklichnicht etwas anderes ge regelt ist, gegenüber der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>abzugeben.§ 2 Verwaltungsorgane(1) 1Verwaltungsorgane der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> sind:1. Die Kammerversammlung,2. der Aufsichtsausschuss,3. der Verwaltungsaus schuss.(2) 1Die Mitglieder der Verwal tungs organe der <strong>Ärzteversorgung</strong> West falen-<strong>Lippe</strong> sowie die Präsi denten der Ärztekammer West falen-<strong>Lippe</strong> und dieMit glieder des Vorstandes der Ärzte kammer <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> haften nurfür den Schaden, der der Ärzte ver sor gung West falen-<strong>Lippe</strong> aus einervorsätzlichen oder grob fahr lässigen Ver letzung der ihnen nach Gesetz,<strong>Satzung</strong> der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> oder Vertrag obliegendenPflich ten entsteht.§ 2 a Geschäftsführung(1) 1Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> wird eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellt.(2) 1Die Bestellung einer hauptamtlichen Hauptgeschäftsführerin oder eineshauptamtlichen Hauptgeschäftsführers sowie mindestens einer hauptamtlichenGeschäftsführerin oder mindestens eines hauptamtlichen Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand der Ärztekammer <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses.35

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