Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
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<strong>Satzung</strong>sächlich erworbenen Stei ge rungs zahlen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 berechnet.(3) 1Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so erhält der jenige, derdie Kosten der Be stattung getragen hat, auf Antrag Sterbegeld in Höhevon 50 v. H. des nach Abs. 2 errechneten Betrages.§ 20 Bezugsrecht nach dem Tode des Mitgliedes(1) 1Ist beim Tode eines Mitgliedes die Rente noch nicht ausgezahlt, so stehtsie nacheinander zu:1. dem Ehegatten,2. den Kindern,3. den Eltern,4. den Geschwistern und5. der/dem Haushaltsführe rin/ Haushaltsführer im Sinne von Abs. 3,wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wordensind.(2) 1Stirbt ein Mitglied oder eine/ein Hinterbliebene/Hinterbliebener, nachdemder Anspruch erhoben wurde, so sind zur Fortsetzung des Verfahrensund zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Renten nacheinanderberechtigt:1. der Ehegatte,2. die Kinder,3. die Eltern,4. die Geschwister und5. die/der Haushaltsführerin/ Haus haltsführer im Sinne von Abs. 3,wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaftge lebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wordensind.(3) 1Haushaltsführerin/Haushalts füh rer ist diejenige/derjenige, die/der anstelleder/des verstorbenen oder geschiedenen Ehe frau/Ehemannesbzw. einem un ver heirateten Mitglied den Haus halt mindestens ein Jahrlang vor dessen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhaltenworden ist.64