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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> nach Satz 1 Nr. 1 nachkommt, können zur Vermeidungbesonderer Härten auf Antrag die aus Anlass der Untersuchungs maßnahmennotwendigen Reise kosten erstattet werden.(5) 1Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 und 4 bestehen nicht, soweit1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Ver hältnis zu der in Anspruchgenommenen Leistung oder ihrer Er stattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Be trof fen en aus einem wichtigen Grund nicht zugemutetwerden kann oder3. die <strong>Ärzteversorgung</strong> West falen-<strong>Lippe</strong> sich durch einen geringerenAufwand als der Antragsteller oder Leis tungs berechtigte die erforderlichenKenntnisse selbst be schaffen kann.2Behandlung und Untersu chun gen,1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Ge sund heit nichtmit hoher Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,2. mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder3. die einen erheblichen Ein griff in die körperliche Un ver sehrtheit bedeuten,können abgelehnt werden. 3 Angaben, die dem Antrag steller, demLeistungs be rechtigten oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs.1 Nr. 1 bis 3 Zivil pro zess ordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einerStraftat oder einer Ordnungs widrigkeit verfolgt zu werden, könnenverweigert werden.(6) 1Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichtennach Absatz 3 oder Absatz 4 Nr. 1 nicht nach und wirdhierdurch die Aufklärung des Sach ver haltes erheblich erschwert, kanndie <strong>Ärzteversorgung</strong> West falen-<strong>Lippe</strong> ohne weitere Er mittlungen dieLeistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagenoder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leis tung nicht nachgewiesensind. 2 Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Antragsteller oderder Leis tungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Auf klärung desSachverhalts erheblich er schwert.(7) 1Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichtennach Absatz 4 Nr. 2 oder 3 nicht nach und ist unterWürdigung aller Umstände mit Wahr schein lichkeit anzunehmen, dassdeshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung oder die Berufsfähigkeitbeeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann die <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> die Leistung bis zur Nachholung der Mit wirkungganz oder teilweise versagen oder ent ziehen.43

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