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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>Die vorübergehende Berufsunfähigkeitsrentewird gemäß § 10 Abs. 6 imGegensatz zur dauernden Berufsunfähigkeitsrentebefristet gewährt,weil davon auszugehen ist, dass dieBerufs fähigkeit in absehbarer Zeitwieder hergestellt sein wird. DieBefristung erfolgt für längstens dreiJahre, gerechnet ab dem Beginnder Rentenzahlung. Sie kann wiederholtwerden, darf jedoch bei sichanschließenden Befristungen dieGesamtdauer von sechs Jahren nichtüberschreiten.3.2.5 Beginn der Zahlung einer BerufsunfähigkeitsrenteGemäß § 10Abs. 5 ist der Beginn der Rentenzahlungbei befristeter und dauernderBerufsunfähigkeit unterschiedlichgeregelt. Während bei einer dauerndenBerufsunfähigkeit die Zahlungder Rente bereits ab dem auf den Eintrittdes Versorgungsfalles folgendenMonat be ginnt, erfolgt bei vorübergehenderBerufsunfähigkeit die Zahlungerst sechs Monate nach Eintrittdes Versorgungsfalles. Dabei wirdallerdings der Monat des Eintritts desVersorgungsfalles mitgezählt.Etwaige Gehaltsfortzahlungen durchden Arbeitgeber werden nicht aufdie Berufs unfähigkeitsrente angerechnet.Ebenso wenig wirkt sich dieWeiterführung der Praxis durch einenVertreter negativ auf die Berufsunfähigkeitsrenteaus. Wird allerdings einAssistent in der Praxis beschäftigt,so wird die Berufsunfähigkeitsrentenicht gezahlt, weil das Mitglied andersals bei der Beschäftigung einesVertreters, wo der Vertreter die Stelledes zu Vertre ten den einnimmt, weiterarbeitetund sich dazu eines Assistentenbedient.3.2.6 Der Arbeitsversuch währenddes Bezuges einer BerufsunfähigkeitsrenteIn der Vergangenheit istdas Versorgungswerk immer wiederdamit konfrontiert worden, dassMitglieder, die berufsunfähig warenund eine Berufsunfähigkeitsrenteerhielten – teilweise auch aus therapeutischenGründen –, einen sogenanntenArbeitsversuch startenwollten. In Anbetracht der Tatsache,dass Voraussetzung für die Gewährungder Berufsunfähigkeitsrente dieEinstellung der gesamten ärztlichenTätig keit war, ergaben sich bei derBewilligung solcher Arbeitsversucheerhebliche satzungsrechtliche Probleme.Zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeitsind Arbeitsversucheallerdings durchaus sinnvoll, so dassdie Möglichkeit eines befristeten Arbeitsversuchesin die <strong>Satzung</strong> aufgenommenund dessen Bedingungengeregelt wurden.Der Arbeitsversuch wird nicht derWiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeitgleichgestellt, solange derFortfall der Berufsunfähigkeit nichtfestgestellt ist. Demnach entfällterst dann die Berufsunfähigkeitsrente,wenn als Ergebnis des Arbeitsversuchesdie Berufsfähigkeitbestätigt wird.Scheitert der Arbeitsversuch und13

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