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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>4.7 Versorgungsabgaben fürfreiwillige Mitglieder4.7.1 Freiwillige Mitglieder, die ihrenBeruf ausüben Hierbei handeltes sich um Mitglieder, die innerhalbdes Zuständigkeitsbereiches derÄrztekammer <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> ihreärzt liche Tätigkeit ausüben, aber vonder Mitgliedschaft ausgenommenoder befreit sind und ihre freiwilligeMitgliedschaft erklärt haben. DieseMitglieder sind verpflichtet, Versorgungsabgabenmindestens in Höheder Mindestabgabe gemäß § 22 Abs.3 (2013: 3.794,40 Euro/Jahr bzw.316,20 Euro/ Monat) und höchstensin Höhe der Höchstabgabe gem. §22 Abs. 2 (2013: 16.442,40 Euro/Jahrbzw. 1.370,20 Euro/Monat) zu leisten.Nach Vollendung des 50. Lebensjahresist jedoch die Anhebung derfreiwilligen Beitrags zahlungen begrenzt.Dann dürfen die Beiträge nurnoch auf den Betrag angehoben werden,der sich aus der durchschnittlichenSteigerungszahl ergibt, diedas Mitglied mit dem 50. Lebensjahrerreicht hat. Diese Beschränkunggilt nicht für die Mitglieder, die am01.01.2005 das 50. Lebensjahr bereitsvollendet hatten.4.7.2 Freiwillige Mitglieder, die ihrenBeruf nicht ausüben Hierbei handeltes sich um Mitglieder, die wegenNichtausübung ihres ärztlichen Berufeskeine Pflichtmitglieder sind, aberihre freiwillige Mitgliedschaft erklärthaben. Sie leisten Versorgungsabgabenentsprechend den unter 4.7.1 gemachtenAusführungen.Die freiwillige Mitgliedschaft istimmer mit der Verpflich tung verbunden,Versorgungsabgaben zuentrichten. Die Begründung undAufrechterhaltung einer freiwilligenMitgliedschaft ohne Leistung vonVer sorgungsabgaben ist nicht möglich.Das Mitglied kann die freiwilligeMit gliedschaft kündigen. Die <strong>Ärzteversorgung</strong>kann die freiwillige Mitgliedschaftebenfalls beenden, wenndas Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungennicht nachkommt underfolglos gemahnt wurde.5.0 FreiwilligeZusatzversorgung (§ 29)Jedes Mitglied, das eine über dieGrundversorgung und somit eineüber die Zahlung der Höchstabgabe(16.442,40 Euro/Jahr) hinausgehendeSicherung anstrebt, kanndurch Teilnahme an der freiwilligenZusatzversorgung seine Zukunftssicherungund die seiner Familieverbessern. Eine weitgehende Gestaltungsfreiheitnach persönlichenWünschen und Vorstellungenist dabei ein großer Vorzug derfreiwilligen Zusatzversorgung. Ander freiwilligen Zusatzversorgungkönnen bis auf die in § 29 Abs. 1genannten Ausnahmen jedoch nurdie Mitglieder teilnehmen, die in derGrundversorgung bereits die o. g.Höchstabgabe leisten.24

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