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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>Mitglied bei einem auf Gesetzberuhenden Versorgungsträgerim Gel tungsbereich derVerordnung (EG 883/2004)sind (siehe Ziffer 3.4 auf Seite15) und beide Versorgungswerkeeine Pro-rata-Regelungin der <strong>Satzung</strong> verankerthaben. Letzteres ist bei fastallen ärztlichen Versorgungswerkender Fall.Nähere Auskünfte erteilt die Mitgliederabteilungder <strong>Ärzteversorgung</strong>.Beamte und Soldaten, die ohneVersorgungs anspruch aus ihremDienstverhältnis ausscheiden, habengem. § 8 Sozialgesetzbuch VIAnspruch auf Nachversicherung.Soweit die Anspruchs berechtigteneiner berufsständischen Versorgungseinrichtungangehören, habensie die Möglichkeit, die Nachversicherungstatt zur gesetzlichen Rentenversicherungzu ihrer zuständigen<strong>Ärzteversorgung</strong> durchführenzu lassen. Der entsprechende Antragist innerhalb eines Jah res nachdem Ausscheiden bei dem zuständigenDienstherrn zu stellen. DasAntragsrecht steht auch den Hinterbliebeneneines verstorbenenBeamten oder Soldaten zu (§ 186Sozialgesetzbuch VI). Die Mitgliedergelten nach erfolgter Nachversicherungrückwirkend ab dem Beginnder Nachversicherungs zeit alsPflichtmitglieder der <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>.Die Nachversicherung zur <strong>Ärzteversorgung</strong>muss auch dann durchgeführtwerden, wenn die Nachversicherungszeitnoch keine 60 Monatebeträgt. Bei der <strong>Ärzteversorgung</strong> hatdie Witwe bzw. der Witwer in jedemFall einen Rentenanspruch.Im Einzelfall steht die Mitgliederabteilungder <strong>Ärzteversorgung</strong>jederzeit zu näheren Auskünften zurVerfügung.7.0 Nachversicherung8.0 Überleitung derBeiträge an andereVersorgungswerkeScheidet ein Mitglied aus der ÄrztekammerWest falen-<strong>Lippe</strong> aus undübt seine ärztliche Tätigkeit in einemanderen Kammer bereich aus, bestehtdie Möglichkeit der Überleitung.Auf Antrag können die bisher an die<strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>entrichteten Versorgungsabgabenan die Versorgungseinrichtung desneuen Kammerbereiches übertragenwerden. Der Antrag ist innerhalb von6 Monaten nach Aufnahme der ärztlichenTätigkeit im anderen Kammerbereichbei einer der beteiligten Versorgungseinrichtungenzu stellen.Die Überleitung ist ausgeschlossen,wenn das Mitglieda) zum Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaftin dem neu zustän-27

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