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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>nach Eintritt der Berufsunfähigkeitund verstirbt es vor Ablauf von einemJahr, wird keine Witwen- bzw. Witwerrentegezahlt. Die Ein-Jahres-Frist ist dann ohne Be deutung, wenndie Ursache für das Versterben desMitglieds ein Unfall war.Diese Einschränkung der Zahlungeiner Witwen- bzw. Witwerrente bestehtnur bei Heirat nach dem 62.Lebensjahr bzw. nach Eintritt einerBerufsunfähigkeit. Ansonsten wirdstets eine Witwen- bzw. Witwerrentegeleistet, auch wenn die Ehe kürzerals ein Jahr gedauert hat.Witwen- oder Witwerrenten werdenlebenslänglich bzw. bis zum Zeitpunkteiner Wiederheirat gezahlt.Heiratet die Witwe/Witwer wieder,erhalten sie auf Antrag folgende Kapitalabfindung:a) Bei Wiederheirat vor Vollendungdes 35. Lebensjahres dasSechzigfache der im Monat derWiederheirat bezogenen Monatsrente,b) bei Wiederheirat bis zum vollendeten45. Lebensjahr dasAchtundvierzigfache der imMonat der Wiederheirat bezogenenMonatsrente,c) bei Wiederheirat nach Vollendungdes 45. Lebensjahresdas Sechsunddreißigfache derim Monat der Wiederheiratbezogenen Monatsrente.Die Zahlung der Halbwaisen- undVollwaisenrenten ist zeitlich begrenzt.Zur Dauer der Zahlung giltdas Gleiche, was zur Zahlung vonKinderzuschüssen zur Alters renteausgeführt ist.3.4 ProratisierungMit der Einbeziehung der berufsständischenVersorgungswerke in die europäischeVerordnung (EWG)1408/71gilt ab dem 01.01.2005 das Lokalitätsprinzip.Das Lokalitätsprinzipbesagt, dass die Ärztinnen bzw. Ärztein dem Versorgungswerk Pflichtmitgliedwerden, in dessen Kammerbereichsie die ärztliche Tätigkeitausüben. Eine Befreiung zugunstender bisher zuständigen Versorgungseinrichtungist nicht möglich.Dies kann dazu führen, dass Versorgungsanwartschaftenbei mehrerenVersorgungswerken oder auchbei Versorgungsträgern gemäß dereuropäischen Verordnung 1408/71be stehen können. Für den Fall desvorzeitigen Renteneintritts (Berufsunfähigkeit,Tod) haben die Versorgungswerkedurch entsprechende<strong>Satzung</strong>svorschriften geregelt, dassdie bei den verschiedenen Versorgungsträgernbestehenden Rentenansprücheanteilig im Verhältnis zuihrer Mitgliedszeit gewährt werden.Mit Wirkung vom 01.05.2010 wurdedie Verordnung (EWG)1408/71 durchdie Europäische Verordnung (EU)883/2004 ersetzt. Inhaltliche Veränderungenergaben sich dadurch fürdie berufsständischen Versorgungswerkenicht.15

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