13.07.2015 Aufrufe

Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Erläuterungen zur <strong>Satzung</strong>waltungspraxis der Deutschen RentenversicherungBund aufgehoben.Damit die Rentenversicherungsbeiträgerückwirkend ab Beginn einesneuen Beschäftigungsverhältnisses andie <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>abgeführt werden können, muss derneue Befreiungsantrag innerhalb vondrei Monaten nach Aufnahme dieserneuen ärztlichen Tätigkeit vom Mitgliedgestellt werden. Wird der Antragnicht innerhalb von drei Monatennach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeitgestellt, wirkt die Befreiung nichtrückwirkend ab Beschäftigungsbeginn,sondern erst ab Antragseingangbei der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>. Dies hat zur Folge, dass biszum Wirksamwerden der Befreiungsowohl Pflichtmitgliedschaft in dergesetzlichen Rentenversicherung alsauch Pflichtmitgliedschaft bei der<strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> besteht(Erläuterungen siehe 4.2.3.)4.2.2 Zuschuss des Arbeitgebers zumRentenversicherungsbeitrag Der Arbeitgeberist gemäß § 172 a SozialgesetzbuchVI verpflichtet, dem Mitgliedder <strong>Ärzteversorgung</strong> einen Zuschussin Höhe von 50 Prozent des Beitrageszu zahlen, den die Ärztin bzw. der Arztan die gesetzliche Rentenversicherungzu zahlen hätte.4.2.3 Mitglieder, die nicht von dergesetzlichen Rentenversicherungbefreit sind Ärztinnen und Ärzte, dieangestellt tätig sind und sich nichtvon der gesetzlichen Rentenversicherungzu gunsten der <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> befreien lassen,zahlen neben ihren Beiträgenzur gesetzlichen Renten versicherungVersorgungsabgaben in Höhe von 14Prozent ihrer Einkünfte aus ärztlicherTätigkeit an die <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>. Aus diesen Beitragszahlungenentstehen satzungsgemäßeRentenan sprüche.4.2.4 Geringfügig Beschäftigte Mitglieder,die ab dem 01.01.2013 einegeringfügige Beschäftigung miteinem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenzein Höhe von 450 Euromonatlich aufnehmen, sind grundsätzlichversicherungspflichtig in dergesetzlichen Rentenversicherung.Handelt es sich bei der geringfügigenBeschäftigung um eine ärztlicheTätigkeit, so bestehen folgendeMöglichkeiten:a) Die Rentenversicherungsbeiträgesollen rentenwirksaman die ÄVWL gezahlt werden.Es muss für diese Beschäftigungein Antrag auf Befreiungvon der gesetzlichen Rentenversicherungzugunsten der<strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> gestellt werden. Ein solcherBefreiungsantrag ist auchdann notwendig, wenn bereitseine Befreiung von der Versicherungspflichtin der gesetzlichenRentenversicherung zugunstender <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> vorliegt. DerArbeitgeber zahlt vom Entgelt20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!