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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>§ 11 Berechnung der Alters- und Berufsunfähigkeits rente(1) 1Jedes Mitglied erwirbt durch Leistung von Versorgungs ab gaben für jedesGeschäfts jahr eine Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach demKomma kaufmännisch gerundet gerechnet wird. 2 Aus genommen davonsind Ver sorgungsabgaben, die die <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>unter den Voraus set zungen des § 27 Abs. 4 entgegengenommen hat,sowie die für das Mitglied im Zuge einer Nach versicherung gemäß § 181Absatz 4 SGB VI geleisteten Dy na misierungszuschläge. 3 Die se jährlicheSteigerungs zahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt aus der imGe schäftsjahr geleisteten Ver sorgungsabgabe geteilt durch die gemäߧ 26 Abs. 1 errechnete durchschnittliche Ver sor gungsabgabe des gleichenGeschäftsjahres. 4 Für das Ka len derjahr, in dem eine Renten -zahlung be ginnt, und für das vorausgegangene Kalender jahr wird fürdie Er mittlung der Steigerungszahlen die nach § 26 Abs. 1 errechnetedurchschnittliche Versorgungs ab gabe des vorletzten Geschäfts jahreszugrunde gelegt.(2) 1Zur Ermittlung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlwird die Summe der durch Leistung von Versorgungsabgaben jährlicher worbenen Steigerungszahlen durch die Anzahl der Jahre der Mitgliedschaftgeteilt. 2 Dabei blei ben bei Mitgliedszeiten1. vor dem 1.1.2003 die Zeiten des Bezuges einer Be rufs un fähig keitsrenteund2. ab dem 1.1.2003 die Zeiten vom Beginn des Monats, der auf den Eintrittdes Ver sor gungs falles der Berufs un fähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt,bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähig keitsrenteunberücksichtigt. 3 Sofern dies einen höheren Wert ergibt, werden bei derBerechnung der durch schnittlich jährlich er worbenen Steigerungszahlnicht berücksichtigt:1. Die ersten drei Geschäfts jahre seit Beginn der Mit gliedschaft sowiedie während dieser Zeit erworbenen Steigerungszahlen. Dies giltauch für Fälle einer Überleitung oder Nach versicherung gemäß § 18.Versorgungs ab gaben der ersten drei Ge schäftsjahre, die erst nach Ablaufdes dritten Ge schäfts jahres ge leistet worden sind, werden bei derBerechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl,die ohne Berück sich tigung der ersten drei Ge schäfts jahre erfolgt,nicht berücksichtigt.2. Auf Antrag die Zeit, in dera. ein gesetzliches Be schäf tigungsverbot nach § 3 Abs. 2 oder § 6Abs. 1 des Mutter schutzge set zes oder entsprechenden beamten-49

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