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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>50rechtlichen Rege lungen be stand oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6Abs. 1 des Mutter schutz gesetzes be stan den hätte, wenn das betroffeneMitglied nicht selbständig, sondern un selbständig tätigge we sen wäre,b. sich das Mitglied ab dem Tage der Geburt eines Kindes im Sinnedes § 15 Abs. 2 bis zur Voll endung des 15. Lebens monats – beiGeburten nach dem 1.1.1992 bis zur Voll endung des 36. Lebensmonats– ausschließlich dessen Be treuung und Er ziehung zugewandthat.4Von den nach den Nr. 2 Buch stabe a. oder b. nicht zu berücksichtigendenZeiten bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der das Mitglied eine mehrals nur ge ring fügige berufliche Tä tig keit im Sinne von § 8 SGB IV ausgeübthat oder in der aufgrund gesetz licher Bestim mungen vom Bun desversicherungs amt für das Mit glied Versor gungs ab ga ben geleistet wordensind. 5 Sofern während der in den Nr. 2 Buch sta be a) oder b) ge nanntenZeiten freiwillige Versor gungs abga ben oder Bei trä ge aufgrund einernicht erwerbsmäßigen Pflege tätig keit geleistet worden sind und dieseZeiten unberücksichtigt bleiben, werden die aus diesen Versorgungsabga ben nach Abs. 1 sich ergebenden Steige rungs zahlen nicht bei derBerechnung der durchschnittlich jährlich er wor benen Steige rungs zahl,sondern bei der Ermittlung der Gesamt summe der Steige rungs zahlenberücksichtigt.(3) 1Ist das Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfallesbeitragszahlendes Mitglied der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>und besitzt es gegenüber keinen anderen auf Gesetz beruhendenVersorgungs trägern im Geltungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004Versorgungs ansprüche, wird der Jahresbetrag der individuellen Renteaus der Ge samtsumme aller Steige rungszahlen errechnet . 2 Diese wirdgebildet aus:1. der Summe der Steige rungszahlen, die durch Leis tung von Versorgungsab gaben erworben sind (Abs. 1),2. der Summe der für Zu rech nungszeiten hinzuzurechnenden durchschnittlichjährlich erworbenen Steige rungs zahlen.Zurechnungszeiten sind:a. Für die Ermittlung der Altersrente für Zeiten vor dem 01.01.2003der Zeitraum des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und fürZeiten ab dem 01.01.2003 der Zeitraum vom Beginn des Monats,der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit(§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeits rente. Für diese Zurechnungszeiten erhält das Mit-

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