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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>Mitgliedes in Form eines Kapitalwertes aus dem in der Ehezeit erworbenenRentenanspruch der ausgleichspflichtigen Person anhand einernach versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellten Umrechnungstabellezum Versorgungsausgleich ermittelt, die dem versicherungsmathematischenGutachten der <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>in jährlich aktualisierter Fassung als Anlage beigefügt wird.4.2 1 Nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts wird bei derinternen Teilung der für das ausgleichspflichtige Mitglied ermittelte Kapitalwertum den Kapitalwert des Ausgleichsbetrages gekürzt und derausgleichsberechtigten Person, die kein Mitglied der <strong>Ärzteversorgung</strong><strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong> ist, der Kapitalwert des Ausgleichsbetrages als eigenerKapitalwert zugeteilt. 2 Die Umrechnung des Kapitalwertes in Rentenansprücheerfolgt für Anwartschaften aus der freiwilligen Zusatzversorgunganhand der Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich, aufdie in Ziffer 4.1 verwiesen wird. 3 Sind die Geschiedenen beide Mitgliederder <strong>Ärzteversorgung</strong> <strong>Westfalen</strong>-<strong>Lippe</strong>, erfolgt der interne Ausgleich nachVerrechnung der Kapitalwerte.4.3 1 Im Fall der Beschränkung auf die Altersrente nach § 21 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong>erhöht sich der Anspruch um 10,5 v. H..4.4 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 21 der <strong>Satzung</strong> entsprechend.5.0 Schlussbestimmungen5.1 1 Die Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung ist vom Mitglieddurch eigenhändige Unterschrift unter Verwendung eines von derVersorgungs ein richtung herausgegebenen Form blattes zu erklären.5.2 1 Erklärungen des Mitgliedes oder anderer Bezugsberech tigter werdennur dann wirksam, wenn sie der Versor gungs einrichtung schriftlich zugegangensind.5.3 1 Nimmt das Mitglied oder ein anderer Bezugsberechtigter seinen ständigenWohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundes republik Deutschland,so haben diese gegenüber der Ver sor gungs einrichtung einen im Ge bietder Bundesrepublik Deutsch land wohnhaften Zu stellungs bevoll mächtigtenzu benennen.82

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