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Satzung - Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

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<strong>Satzung</strong>ärztliche Tätigkeit mit Hilfe eines Assistenten fortgeführt wird.(6) 1Bei vorübergehender Berufs unfähigkeitsrente wird die Rente auf Zeitgeleistet. 2 Die Be fristung erfolgt für längstens drei Jahre, gerechnet abdem Beginn der Rentenzahlung. 3 Sie kann wiederholt werden, darf jedochbei sich anschließenden Befris tun gen die Gesamtdauer von sechsJahren nicht überschreiten.(7) 1Die Zahlung der Berufs un fähig keitsrente endet1. mit dem Ablauf des Monats,a. in dem das Mitglied verstorben ist.b. der dem Beginn der Zahlung der Alters rente vorausgeht.c. des Fortfalls der Be rufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 2.d. in welchem der Ent zug der Berufsun fähig keitsrente festgestelltwird, weil das Mit glied sich einer angeordneten Be gut ach tungnicht unterzieht.2. mit dem Beginn des Mo nats, in dem die Vor aussetzungen für denAnspruch auf Ge wäh rung einer Berufsun fä hig keits rente gemäßAbs. 1 entfallen sind.2Unbeschadet der in Satz 1 in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gründeendet die Zah lung der Be rufsunfähig keits rente mit dem Ablauf derBe fristung der Rente nach Abs. 6.(8) Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Feststellung über1. das Vorliegen bzw. den Fortfall der Berufsunfähigkeit im Sinne vonAbs. 2,2. das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 3,3. den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 7 Satz 1 Nr. 1Buchstabe d.(9) 1Mit Genehmigung des Ver waltungsausschusses kann das Mitgliedzur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit einen befristeten Arbeitsversuchunternehmen. 2 So fern und solange dem Mitglied während desArbeits versuches Einkünfte zufließen, werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrenteangerechnet. 3 Wird als Ergebnis des Ar beits versuchesfestgestellt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne von Abs. 21. fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuches die ärztliche Tätigkeit alseingestellt,2. nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäßAbs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.48

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