62 FernsehenElektrisch leitfähige Hülle als SchirmungKleinesSchirmdämpfungsmaß(z. B. 40 dB)geringe Schirmungstarke SchirmungGroßesSchirmdämpfungsmaß(z. B. 85 dB)Feldstärkeinnerhalb derSchirmungFeldstärkeaußerhalb derSchirmungBild 4 Wirkung der SchirmungBild 3 Konzept der KabelschirmungVom KabelnetzetDie Schirmung leitergebundener TK-Netze bedeutet im Prinzip eine durchgängigeund elektrisch leitfähige Hüllebei den im Netz verwendeten Leitungen,Komponenten (z.B. Steckverbindungen)und Geräten (Bild 3). Sie ist durch Metallgeflecht,Metallfolie oder Metallgehäuse,einzeln oder in Kombination, realisierbar.Falsche Materialauswahl und/odernicht fachgerechte Installation könnenallerdings Unterbrechungen der durchgängigenSchutzhülle als Leckstellen bewirken.Diese sind jedoch unbedingt zuvermeiden, weil sie zu Störaussendungen,also unerwünschten elektromagnetischenAussendungen, führen.SchirmungDie Leistungsfähigkeit einer Schirmunglässt sich durch das Schirmdämpfungsmaß(häufig nur als Schirmungsmaß bezeichnet)beschreiben. Es handelt sichdabei um das Verhältnis zwischen derFeldstärke innerhalb und außerhalb derSchirmung, wobei die Angabe als logarithmierterZahlenwert in Dezibel (dB) erfolgt.Daraus kann folgende Erkenntnisabgeleitet werden:Je größer das Schirmdämpfungsmaß,desto kleiner die Störfeldstärkeund umgekehrt (Bild 4).Die SchuTSEV enthält bezüglich derStöraussendungen folgende wichtigeVorgaben:Grenzwerte der Störfeldstärke leitergebundener TK-NetzeGrenzwerte der StörfeldstärkeFrequenzbereicheMessbandbreiten[dB(μV/m]9 kHz bis 150 kHz 40 – 20 · log 10 (f / MHz) 200 Hz>150 kHz bis 1 MHz 40 – 20 · log 10 (f / MHz) 9 kHz>1 MHz bis 30 MHz 40 – 8,8 · log 10 (f / MHz) 9 kHz>30 MHz bis 108 MHz 27 120 kHz>108 MHz bis 144 MHz (18) 1 27 120 kHz>144 MHz bis 230 MHz 27 120 kHz>230 MHz bis 400 MHz (18) 1 27 120 kHz>400 MHz bis 1 GHz 27 120 kHz>1 GHz bis 3 GHz 40 1 MHz1 Diese Angabe gilt nur für breitbandige, digitale RundfunksignaleTabelle 2Quelle: Sicherheitsfunk-SchutzverordnungFrequenzbereiche sicherheitsrelevanterFunkdienste in DeutschlandFrequenzbereiche [MHz] Funkdienste2,850 bis 3,155 Flugfunk3,400 bis 3,500 Flugfunk3,800 bis 3,950 Flugfunk4,650 bis 4,850 Flugfunk5,450 bis 5,730 Flugfunk6,525 bis 6,765 Flugfunk8,815 bis 9,040 Flugfunk10,005 bis 10,100 Flugfunk11,175 bis 11,400 Flugfunk13,200 bis 13,360 Flugfunk15,010 bis 15,100 Flugfunk17,900 bis 18,030 Flugfunk21,924 bis 22,000 Flugfunk23,200 bis 23,350 Flugfunk30,350 bis 30,750 Militär34,350 bis 35,810 BOS38,450 bis 39,850 BOS43,300 bis 45,250 Militär46,000 bis 47,000 Militär74,205 bis 77,485BOS, Flugnavigationsfunk84,005 bis 87,265 BOS108,000 bis 137,000Flugfunk, Flugnavigationsfunk138,000 bis 144,000 Flugfunk165,200 bis 165,700 BOS167,550 bis 169,390 BOS169,800 bis 170,300 BOS172,150 bis 173,990 BOS240,250 bis 270,250 Flugfunk275,250 bis 285,250 Flugfunk290,250 bis 301,250 Flugfunk306,250 bis 318,250 Flugfunk328,250 bis 345,250Flugfunk, Flugnavigationsfunk355,250 bis 399,900 Flugfunk, BOS443,59375 bis 444,96875 BOS448,59375 bis 449,96875 BOSTabelle 1Quelle: Sicherheitsfunk-SchutzverordnungINFOSAT 298 Januar 2013
Fernsehen 63 Liste der Frequenzbereiche, die inDeutschland von sicherheitsrelevantenFunkdiensten genutzt werden.Diese liegen im Bereich von 2,85 MHzbis 450 MHz (Tabelle 1). Liste der Grenzwerte für die von leitergebundenenTK-Netzen bewirktenStörfeldstärken. Dabei ist eine ausgeprägteFrequenzabhängigkeit von9 kHz bis 3 GHz gegeben. Deshalbgelten unterschiedliche Grenzwertefür neun Teilbereiche dieses Spektrums(Tabelle 2). Messvorschrift zur Ermittlung dervorhandenen Störfeldstärken. Damitwird sichergestellt, dass ein Vergleichvon Messergebnissen sachgerechtmöglich ist.Die SchuTSEV weist auch noch eine besondereRegelung für den Schutz vonFlugfunk-Frequenzen auf. Sie untersagtnämlich die leitergebundene Übertragunganaloger Rundfunksignale im Frequenzbereich112 MHz bis 137 MHz. DieÜbertragung digitaler Signale ist dagegenin diesem Frequenzbereich möglich,wenn die jeweiligen leitergebundenenÜbertragungsnetze bis zum Endgerät beiNutzer die festgelegten Grenzwerte fürdie Störfeldstärke einhalten. Daraus ergibtsich gemäß § 5 (2) Satz 2 SchuTSEVfür den Betreiber jedes leitergebundenenÜbertragungsnetzes folgende Auflage:Verpflichtung der BetreiberDer Betreiber ist verpflichtet, die Überprüfungdes leitergebundenen Übertragungsnetzesnachzuweisen, zudokumentieren und entsprechende Unterlagenauf Verlangen der Bundesnetzagenturvorzulegen. Für die Durchführungder Sicherheitsfunk-Schutzverordnungist die Bundesnetzagentur für Elektrizität,Gas Telekommunikation, Post undEisenbahnen (Kurzform: Bundesnetzagentur(BNetzA)) zuständig. Sie hatdie Möglichkeit nachfolgende Maßnahmenzu ergreifen.Schutz der sicherheitsrelevantenFunkdienste Einhaltung der Grenzwerte für die-Störfeldstärken in den definierten-Frequenzbereichen überprüfen. Dieskann auch präventiv (d.h. vorbeugend)erfolgen, es muss also keine Störungvor-liegen. Zum Zwecke vorstehender Überprüfunggegenüber dem Betreiber desleitergebundenen TK-Netzes besondereMaßnahmen anordnen. Dazukann auch das Einspeisen von Testsignalengehören. Den Betreiber des leitergebundenenTK-Netzes auffordern, in einer angemessenenFrist sicherzustellen, dassdie Grenzwerte für die Störfeldstärkenin den definierten Frequenzbereicheneingehalten werden. >>
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