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Medien 75Die medienrechtliche Regulierung hatfolgende primäre Zielsetzungen: Vielfalt der Angebote ermöglichen Wettbewerb sicherstellenUm die angestrebte Meinungsvielfalt zuermöglichen, bedarf es inhaltlicher Angebotevon möglichst vielen verschiedenenAnbietern. Es gilt deshalb Monopoleoder monopolartige Zusammenschlüssezu verhindern.Wettbewerb muss für alle Marktteilnehmerzu fairen, vertretbaren und diskriminierungsfreienKonditionen sichergestelltwerden. Nur damit lässt sich Chancengleichheitgewährleisten. Es ist also jedeForm von Gatekeeper zu verhindern. Fürdiese Problemstellung sind besondersPlattformbetreiber anfällig, weil sie Inhaltebündeln, über eigene Netze vermarktenund im Regelfall auch die unmittelbareKundenbeziehung haben. Bei dieserKonstellation besteht zumindest die Gefahrfür Diskriminierung.Im engen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsteht auch die Netzneutralität.Damit ist grundsätzlich gemeint, dass allezu übertragenden Signale gleichbehandeltwerden müssen. Es darf also keinePriorisierung erfolgen, um Diskriminierungzu vermeiden. Da alle Netze stetseine technisch bedingte maximale Übertragungskapazitäthaben und besondersder Datenverkehr im Internet keinen konstantenWert aufweist, da die Nutzer zuunterschiedlichen Zeiten, unterschiedlichlange und mit unterschiedlichen Datenratenauf das Netz zugreifen, ergeben sichin der Praxis Probleme. Das hängt auchdamit zusammen, dass einerseits NutzerVerträge über bestimmte Datenraten(z. B. bis zu 50 Mbit/s) mit den Anbieternhaben und andererseits Übertragungenhäufig nur mit einer bestimmten Datenratestörungsfrei möglich sind. So ist zumBeispiel 1 Mbit/s für eine Fernsehübertragungnicht ausreichend. Wegen dervertraglich vereinbarten Überragungskapazitätenund der dynamischen Nutzungder Netze lässt sich die Gleichbehandlungaller Signale in der Praxis nur eingeschränktrealisieren. Es sollte deshalbTechnischeTKGTelekommunikationsgesetzFTEGGesetz überFunkanlagen undTelekommunikations-EinrichtungenEMVGGesetz über dieelektromagnetischeVerträglichkeit vonBetriebsmittelnSchuTSEVSicherheitsfunk-SchutzverordnungRegulierungdie Netzneutralität besser als Netztransparenzverstanden werden, aus der dieim Bedarfsfall mögliche Priorisierungenklar erkennbar sind.Für die Netzneutralität bzw. Netztransparenzbedarf es in der medienrechtlichenRegulierung unbedingt verbindlicher Vorgaben.Bisher sind bei der medienrechtlichenRegulierung die Aufsichtsfunktionenstark aufgefächert, es sollten deshalbbei der neuen Regulierung aus Gründender Effizienz die Zuständigkeiten konzentriertwerden. Wenn dabei mehrereStellen Aufgaben wahrnehmen sollen,dann bedarf es unbedingt einer klarenAbgrenzungen der Rechte und Pflichten.Abschließend sei noch darauf hingewiesen,dass die medienrechtliche Regulierungaus pragmatischen Gründen soweites möglich ist als MissbrauchsaufsichtLandesrundfunkgesetzeÖffentlich-rechtlicheProgrammveranstalterGWBGesetz gegenWettbewerbsbeschränkungenUrhWGUrheberrechtswahrnehmungsgesetzBild 3 Derzeitiger Rechtsrahmen der MedienregulierungMedienrechtlicheRegulierungLandesmedienanstaltenLandesmediengesetzeRStVRundfunkstaatsvertragLandesrundfunkanstaltenPrivateProgrammveranstalterTMGTelemediengesetzUrhGUrheberrechtsgesetzLandespressegesetzeausgelegt werden sollte. Das erfordert allerdingsdie Umstellung von der aufwändigenAntragspflicht auf die einfachereAnzeigepflicht.FazitDie Konvergenz der Medien erfordertauch eine dieser Situation angepassteRegulierung. Dabei bedarf es unbedingteiner Gleichbehandlung der Inhalte undder technischen Verfahren, um das Zielder Vielfalt und des Wettbewerbs auchunter den nun gegebenen Konditionenoptimal erreichen zu können. Ein „Bundesmediengesetz“mag zwar als ehrgeizigesZiel erscheinen, es ist abermachbar und würde als zukunftsorientierteRegulierung allen Marktteilnehmerneine solide Grundlage für ihre Geschäftsmodellebieten.

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