74 MedienRechtsrahmen(als Begrenzung des „Spielfeldes“)Bild 2 Konzept der Regulierungausschließlich auf den Rundfunk bezogen.Für im Internet verfügbare Angebote giltdagegen bundesweit das Telemediengesetz(TMG), häufig auch als Internetgesetzbezeichnet. Zu den Angeboten gehörenPortale, Suchmaschinen, Mail Services,Informationsdienste (Nachrichten, Wetter,Sport, Börse, …. ), Podcasts, Websites,Chatrooms, Online-Aktionshäuserund andere. Die Zuständigkeit für dasTelemediengesetz liegt in den einzelnenBundesländern entweder bei der Landesmedienanstaltoder einer Bezirksregierung.Bei den Medien soll ungehinderter undmöglichst vielgestaltiger Wettbewerbzwischen den Marktteilnehmern erfolgenkönnen. Dies wird durch das Gesetzgegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB), als Zentralnorm des deutschenKartell- und Wettbewerbsrechts gewährleistet.Es ist dafür auch der nicht amtlicheKurztitel „Kartellrecht“ üblich. DieZuständigkeit für die Umsetzung desGWB liegt beim Bundeskartellamt. WesentlicheAufgabenstellungen in diesemGesetz sind: Wettbewerbsbeschränkungenverbieten Einhaltung von Wettbewerbsbeschränkungenkontrollieren Missbrauch marktbeherrschenderStellungen von MarktteilnehmernverhindernDurch den Rechtsrahmenfestgelegte zuständige Instution(als „Schiedrichter“)Aktionsfeldfür die Marktteilnehmer„Spielfeld“ Zusammenschlüssevon Unternehmen kontrollieren Einhaltung des VergaberechtsüberwachenAlle über den Rundfunk, das Internet oderdie Presse angebotenen Inhalte sind dasgeistige Eigentum ihrer Urheber. Die Nutzungdieser Inhalte durch Dritte erfordertjeweils die Freigabe durch den Urheber,was kostenlos oder gegen Entgelt erfolgenkann. Die Rechte der Urheber sindin folgenden Bundesgesetzen festgelegt: Gesetz über Urheberrecht undverwandte Schutzrechte (UrhG)Kurztitel: Urheberrechtsgesetz Gesetz über die Wahrnehmung vonUrheberechten und verwandtenSchutzrechten (UrhWG)Kurztitel: UrheberrechtswahrnehmungsgesetzDie geltende Regulierung ist gekennzeichnetdurch einen Rechtsrahmen miteiner großen Zahl von Regelwerken undder Fokussierung auf die bisher bestehendenunterschiedlichen Strukturenvon Rundfunk, Telekommunikation undPresse (Bild 3). Dabei bleibt die durch dieDigitalisierung und das Internet bewirkteKonvergenz dieser Medien bei der medienrechtlichenRegulierung weitgehendunberücksichtigt. Es hinkt deshalb dieRechtslage der Realität hinterher. DieseSituation ist auf Dauer für die Marktteilnehmerunbefriedigend, weil damit keineausreichende Planungssicherheit besteht.Das kann Weiterentwicklungen im Bereichder Medien nachhaltig hemmen. Es ist somitder Bedarf für eine neue Regulierungerkennbar, die als ganzheitlicher Ansatzalle Belange der digitalen Medienwelt abdeckt.Als Richtschnur gilt dabei:So wenig Regulierung wie möglich,so viel Regulierung wie nötig.Der klassische Rundfunk ist umfassendreguliert. Das gilt jedoch nicht in gleicherWeise für das Internet, obwohl dort auchRundfunkinhalte verbreitet werden. Fürdiese Diskrepanz gibt es keine stichhaltigeErklärung, auch ist eine Rechtfertigungdafür nicht erkennbar. Es bedarf deshalbeiner Angleichung der Regulierungsvorgaben,was als „Rechtekonvergenz“ bezeichnetwerden kann. Bei dieser solltenallerdings unbedingt auch alle sinnvollenMöglichkeiten von Deregulierung genutztwerden. Das Ergebnis müsste ein fürRundfunk, Internet und Presse einheitlicherund transparenter Rechtsrahmen fürdie Übertragung und/oder Verteilung vonInhalten sein und zwar unabhängig vonder verwendeten Übertragungstechnikoder dem genutzten Verteilkonzept. Beieinem solchen „Bundesmediengesetz“wären auch die Aspekte Jugendschutz,Werbung, Zulassungskriterien, Übertragungskapazität,Datenschutz und Zuständigkeitenzu integrieren. Neben der durchdie technische Regulierung gegebenenTechnologieneutralität bedeutet dieskonsequenterweise die Forderung nach„Übertragungsneutralität“. Daraus folgt:Es müssen alle Inhalte medienrechtlichgleichbehandelt werden, alsounabhängig vom Übertragungsweg bzw.Verteilsystem.Ein Rechtsrahmen mit der vorstehendskizzierten Struktur muss allerdingsso aufgebaut sein, dass er in derPraxis auch wirkungsvoll umsetzbar ist.Es handelt sich dann um bundeseinheitlicheFestlegungen, weshalb wegen derverfassungsrechtlichen Hoheit der Länderfür Rundfunk und Presse, diese bei derEntwicklung des Rechtsrahmens entsprechendeingebunden werden müssen.INFOSAT 298 Januar 2013
Medien 75Die medienrechtliche Regulierung hatfolgende primäre Zielsetzungen: Vielfalt der Angebote ermöglichen Wettbewerb sicherstellenUm die angestrebte Meinungsvielfalt zuermöglichen, bedarf es inhaltlicher Angebotevon möglichst vielen verschiedenenAnbietern. Es gilt deshalb Monopoleoder monopolartige Zusammenschlüssezu verhindern.Wettbewerb muss für alle Marktteilnehmerzu fairen, vertretbaren und diskriminierungsfreienKonditionen sichergestelltwerden. Nur damit lässt sich Chancengleichheitgewährleisten. Es ist also jedeForm von Gatekeeper zu verhindern. Fürdiese Problemstellung sind besondersPlattformbetreiber anfällig, weil sie Inhaltebündeln, über eigene Netze vermarktenund im Regelfall auch die unmittelbareKundenbeziehung haben. Bei dieserKonstellation besteht zumindest die Gefahrfür Diskriminierung.Im engen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsteht auch die Netzneutralität.Damit ist grundsätzlich gemeint, dass allezu übertragenden Signale gleichbehandeltwerden müssen. Es darf also keinePriorisierung erfolgen, um Diskriminierungzu vermeiden. Da alle Netze stetseine technisch bedingte maximale Übertragungskapazitäthaben und besondersder Datenverkehr im Internet keinen konstantenWert aufweist, da die Nutzer zuunterschiedlichen Zeiten, unterschiedlichlange und mit unterschiedlichen Datenratenauf das Netz zugreifen, ergeben sichin der Praxis Probleme. Das hängt auchdamit zusammen, dass einerseits NutzerVerträge über bestimmte Datenraten(z. B. bis zu 50 Mbit/s) mit den Anbieternhaben und andererseits Übertragungenhäufig nur mit einer bestimmten Datenratestörungsfrei möglich sind. So ist zumBeispiel 1 Mbit/s für eine Fernsehübertragungnicht ausreichend. Wegen dervertraglich vereinbarten Überragungskapazitätenund der dynamischen Nutzungder Netze lässt sich die Gleichbehandlungaller Signale in der Praxis nur eingeschränktrealisieren. Es sollte deshalbTechnischeTKGTelekommunikationsgesetzFTEGGesetz überFunkanlagen undTelekommunikations-EinrichtungenEMVGGesetz über dieelektromagnetischeVerträglichkeit vonBetriebsmittelnSchuTSEVSicherheitsfunk-SchutzverordnungRegulierungdie Netzneutralität besser als Netztransparenzverstanden werden, aus der dieim Bedarfsfall mögliche Priorisierungenklar erkennbar sind.Für die Netzneutralität bzw. Netztransparenzbedarf es in der medienrechtlichenRegulierung unbedingt verbindlicher Vorgaben.Bisher sind bei der medienrechtlichenRegulierung die Aufsichtsfunktionenstark aufgefächert, es sollten deshalbbei der neuen Regulierung aus Gründender Effizienz die Zuständigkeiten konzentriertwerden. Wenn dabei mehrereStellen Aufgaben wahrnehmen sollen,dann bedarf es unbedingt einer klarenAbgrenzungen der Rechte und Pflichten.Abschließend sei noch darauf hingewiesen,dass die medienrechtliche Regulierungaus pragmatischen Gründen soweites möglich ist als MissbrauchsaufsichtLandesrundfunkgesetzeÖffentlich-rechtlicheProgrammveranstalterGWBGesetz gegenWettbewerbsbeschränkungenUrhWGUrheberrechtswahrnehmungsgesetzBild 3 Derzeitiger Rechtsrahmen der MedienregulierungMedienrechtlicheRegulierungLandesmedienanstaltenLandesmediengesetzeRStVRundfunkstaatsvertragLandesrundfunkanstaltenPrivateProgrammveranstalterTMGTelemediengesetzUrhGUrheberrechtsgesetzLandespressegesetzeausgelegt werden sollte. Das erfordert allerdingsdie Umstellung von der aufwändigenAntragspflicht auf die einfachereAnzeigepflicht.FazitDie Konvergenz der Medien erfordertauch eine dieser Situation angepassteRegulierung. Dabei bedarf es unbedingteiner Gleichbehandlung der Inhalte undder technischen Verfahren, um das Zielder Vielfalt und des Wettbewerbs auchunter den nun gegebenen Konditionenoptimal erreichen zu können. Ein „Bundesmediengesetz“mag zwar als ehrgeizigesZiel erscheinen, es ist abermachbar und würde als zukunftsorientierteRegulierung allen Marktteilnehmerneine solide Grundlage für ihre Geschäftsmodellebieten.
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