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74 MedienRechtsrahmen(als Begrenzung des „Spielfeldes“)Bild 2 Konzept der Regulierungausschließlich auf den Rundfunk bezogen.Für im Internet verfügbare Angebote giltdagegen bundesweit das Telemediengesetz(TMG), häufig auch als Internetgesetzbezeichnet. Zu den Angeboten gehörenPortale, Suchmaschinen, Mail Services,Informationsdienste (Nachrichten, Wetter,Sport, Börse, …. ), Podcasts, Websites,Chatrooms, Online-Aktionshäuserund andere. Die Zuständigkeit für dasTelemediengesetz liegt in den einzelnenBundesländern entweder bei der Landesmedienanstaltoder einer Bezirksregierung.Bei den Medien soll ungehinderter undmöglichst vielgestaltiger Wettbewerbzwischen den Marktteilnehmern erfolgenkönnen. Dies wird durch das Gesetzgegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB), als Zentralnorm des deutschenKartell- und Wettbewerbsrechts gewährleistet.Es ist dafür auch der nicht amtlicheKurztitel „Kartellrecht“ üblich. DieZuständigkeit für die Umsetzung desGWB liegt beim Bundeskartellamt. WesentlicheAufgabenstellungen in diesemGesetz sind: Wettbewerbsbeschränkungenverbieten Einhaltung von Wettbewerbsbeschränkungenkontrollieren Missbrauch marktbeherrschenderStellungen von MarktteilnehmernverhindernDurch den Rechtsrahmenfestgelegte zuständige Instution(als „Schiedrichter“)Aktionsfeldfür die Marktteilnehmer„Spielfeld“ Zusammenschlüssevon Unternehmen kontrollieren Einhaltung des VergaberechtsüberwachenAlle über den Rundfunk, das Internet oderdie Presse angebotenen Inhalte sind dasgeistige Eigentum ihrer Urheber. Die Nutzungdieser Inhalte durch Dritte erfordertjeweils die Freigabe durch den Urheber,was kostenlos oder gegen Entgelt erfolgenkann. Die Rechte der Urheber sindin folgenden Bundesgesetzen festgelegt: Gesetz über Urheberrecht undverwandte Schutzrechte (UrhG)Kurztitel: Urheberrechtsgesetz Gesetz über die Wahrnehmung vonUrheberechten und verwandtenSchutzrechten (UrhWG)Kurztitel: UrheberrechtswahrnehmungsgesetzDie geltende Regulierung ist gekennzeichnetdurch einen Rechtsrahmen miteiner großen Zahl von Regelwerken undder Fokussierung auf die bisher bestehendenunterschiedlichen Strukturenvon Rundfunk, Telekommunikation undPresse (Bild 3). Dabei bleibt die durch dieDigitalisierung und das Internet bewirkteKonvergenz dieser Medien bei der medienrechtlichenRegulierung weitgehendunberücksichtigt. Es hinkt deshalb dieRechtslage der Realität hinterher. DieseSituation ist auf Dauer für die Marktteilnehmerunbefriedigend, weil damit keineausreichende Planungssicherheit besteht.Das kann Weiterentwicklungen im Bereichder Medien nachhaltig hemmen. Es ist somitder Bedarf für eine neue Regulierungerkennbar, die als ganzheitlicher Ansatzalle Belange der digitalen Medienwelt abdeckt.Als Richtschnur gilt dabei:So wenig Regulierung wie möglich,so viel Regulierung wie nötig.Der klassische Rundfunk ist umfassendreguliert. Das gilt jedoch nicht in gleicherWeise für das Internet, obwohl dort auchRundfunkinhalte verbreitet werden. Fürdiese Diskrepanz gibt es keine stichhaltigeErklärung, auch ist eine Rechtfertigungdafür nicht erkennbar. Es bedarf deshalbeiner Angleichung der Regulierungsvorgaben,was als „Rechtekonvergenz“ bezeichnetwerden kann. Bei dieser solltenallerdings unbedingt auch alle sinnvollenMöglichkeiten von Deregulierung genutztwerden. Das Ergebnis müsste ein fürRundfunk, Internet und Presse einheitlicherund transparenter Rechtsrahmen fürdie Übertragung und/oder Verteilung vonInhalten sein und zwar unabhängig vonder verwendeten Übertragungstechnikoder dem genutzten Verteilkonzept. Beieinem solchen „Bundesmediengesetz“wären auch die Aspekte Jugendschutz,Werbung, Zulassungskriterien, Übertragungskapazität,Datenschutz und Zuständigkeitenzu integrieren. Neben der durchdie technische Regulierung gegebenenTechnologieneutralität bedeutet dieskonsequenterweise die Forderung nach„Übertragungsneutralität“. Daraus folgt:Es müssen alle Inhalte medienrechtlichgleichbehandelt werden, alsounabhängig vom Übertragungsweg bzw.Verteilsystem.Ein Rechtsrahmen mit der vorstehendskizzierten Struktur muss allerdingsso aufgebaut sein, dass er in derPraxis auch wirkungsvoll umsetzbar ist.Es handelt sich dann um bundeseinheitlicheFestlegungen, weshalb wegen derverfassungsrechtlichen Hoheit der Länderfür Rundfunk und Presse, diese bei derEntwicklung des Rechtsrahmens entsprechendeingebunden werden müssen.INFOSAT 298 Januar 2013

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