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64 FernsehenSchutzbereicheVorgabenSchutzsicherheitsrelevanterFunkdiensteStörfeldstärke-Grenzwertegemäß Tabelle 1 und 2Netzbetreiber EinhaltungsicherstellenBNetz A Einhaltung überprüfen(auch präventiv) Besondere Maßnahmenzum Zwecke der Überprüfunganordnen Frist zur Einhaltung derGrenzwerte setzen Besondere Maßnahmenmit rämlichen, zeitlichenund sachlichen Festlegungenanordnen Im Bedarfsfall Betriebdes Netzes teileise oderganz untersagen Besondere Maßnahmen mit räumlichen,zeitlichen und sachlichen Festlegungenanordnen. Als Beispieledafür seien regionale Schutzzonen,Einschränkungen der Betriebszeitenund die Vorgabe technischer Grenzwerteangeführt. Den Betrieb des leitergebundenenTK-Netzes im Bedarfsfall teilweiseoder ganz untersagen.Schutz öffentlicherTelekommunikationsnetzeEinhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärkenvon TK-Netzen anordnen,wenn diese Netze Störungen öffentlicherTK-Netze bewirken.Leitergebundenes TK-Netzinkl. TK-AnlagenSchutzöffentlicherTK-NetzeStörfeldstärke-Grenzwertegemäß Tabelle 2Netzbetreiber EinhaltungsicherstellenBNetz A Einhaltung überprüfen(im Störungsfall) Einhaltung anordnenSchutzvonFlugfunk-FrequenzenKein analoges Signalim Frequenzbereich112 MHz bis 137 MHzFür digitale Signale Störfeldstärke-Grenzwertegemäß Tabelle 2im Frequenzbereich112 MHz bis 137 MHzAktivitäten Aktivitäten AktivitätenBild 5 Wirkungsbereich der SchuTSEVNetzbetreiber EinhaltungsicherstellenBNetz A Einhaltung überprüfen(im Störungsfall) Einhaltung anordnenSchutz von Flugfunk-Frequenzen Überprüfen, ob im Frequenzbereich112 MHz bis 137 MHz die leitergebundeneÜbertragung analoger Rundfunksignaleeingestellt ist. Überprüfen, ob im Frequenzbereich112 MHz bis 137 MHz die Grenzwerteder Störfeldstärke eingehaltenwerden, wenn die leitergebundeneÜbertragung digitaler Signale erfolgt.Im Rahmen der elektromagnetischenVerträglichkeit wird grundsätzlich von derfreizügigen Nutzung von Frequenzen inleitergebundenen Netzen ausgegangen,soweit relevante Normen eingehaltenwerden. Die SchuTSEV schränkt diesenRahmen zwar aus den aufgezeigtenGründen ein, es handelt sich jedoch umden kleinstmöglichen Umfang (Bild 5).Alle der BNetzA möglichen Maßnahmenlassen sich im Wege des Verwaltungszwangesdurchsetzen. Dies kann unterUmständen zu empfindlichen Sanktionengegenüber dem Netzbetreiberführen. Die Betreiber leitergebundenerTK-Netze, als typisches Beispiel seienBreitband-Kabelnetze für Triple-Play-Anwendungenangeführt, sind deshalb gutberaten, die Einhaltung der Grenzwertefür die Störfeldstärke sicherzustellen unddies ausreichend zu dokumentieren. Esgibt in der SchuTSEV bewusst keine formellenVorgaben für die Ausgestaltungder Dokumentation, um unnötige Bürokratiezu vermeiden. Die BNetzA (www.bnetza.de) hat allerdings auf ihrer Websiteals Hilfestellung einen Leitfaden dafürveröffentlicht.FazitDie Sicherheitsfunk-Schutzverordnung(SchuTSEV) ist eine transparente, technologieneutraleund rechtlich verbind-licheVorgabe für den Schutz sicherheitsrelevanterFunkdienste und öffentlicherTK-Netze vor Störaussendungen durchleitergebundene TK-Netze. Sie gilt ingleicher Weise für alle Betreiber leitergebundenerTK-Netze. Die Vorgaben derSchuTSEV lassen sich in der Regel mitvertretbarem Aufwand einhalten.Für die Durchführung der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung(SchuTSEV) istdie Bundesnetzagentur (BNetzA) zuständig.Sie kann alle vorgesehenen Maßnahmenanordnen und diese rechtlichdurchsetzen. Die Einhaltung der Grenzwertefür die Störaussendungen zumSchutz sicherheitsrelevanter Funkdienstekann auch präventiv überprüft werden,ansonsten ist diese Maßnahme erst vorgesehen,wenn eine Störung vorliegt.

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