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Heel-Präparateinformation

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Grundbegriffe der Homotoxikologie12. Erstattungsfähigkeit von <strong>Heel</strong>-Präparatenin GKV und PKVDa in Deutschland unterschiedliche Gesundheitssysteme nebeneinander existieren, gibt es auch unterschiedliche Erstattungsregelungenfür Gesetzliche Krankenkassen (GKV) und Private Krankenversicherungen (PKV) bei Arzneimitteln.GKVFür die Erstattung von <strong>Heel</strong>-Arzneimitteln innerhalb der GKV gelten das Sozialgesetzbuch V (SGB V) und die Arzneimittel-Richtlinien(AM-RL).§ 11 Abs. 6 SGB VDie Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen inder fachlich gebotenen Qualität bei der Versorgung mit nicht verschreibungspfl ichtigen apothekenpfl ichtigen Arzneimitteln (§ 34Absatz 1 Satz 1) vorsehen.Anmerkung:Auf der <strong>Heel</strong>-Homepage www.heel.de kann eine aktuelle Liste der Krankenkassen abgerufen werden, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel z. B. <strong>Heel</strong>-Arzneimittel im Rahmen ihrer Satzungsleistung erstatten.§ 34 Abs. 1 SGB VMit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahr 2004 wurden grundsätzlich nicht verschreibungspfl ichtige Arzneimittel ausdem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen herausgenommen. Drei Ausnahmetatbestände wurden jedoch indas Gesetz (§ 34 SGB V) aufgenommen, bei denen eine Erstattung trotzdem möglich ist:1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr2. versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr3. eine vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte Liste von schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen nichtverschreibungspfl ichtige Arzneimittel als Therapiestandard gelten. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.Dies hat der G-BA in den Arzneimittel-Richtlinien realisiert.Der G-BA hat in seinem Beschluss vom 18.12.2008 die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) neu gefasst. Die AM-RL wurden damit –publiziert im Bundesanzeiger – zum 01.04.2009 rechtskräftig. Die AM-RL werden kontinuierlich durch den G-BA aktualisiert.Einige wichtige Auszüge für <strong>Heel</strong>-Arzneimittel sind:§ 5 Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen(1) Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Anthroposophie und Homöopathie sind von der Versorgung nicht ausgeschlossen.Bei der Beurteilung ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.(2) Bei der Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind die §§ 8 bis 10 zu beachten.(3) Die Voraussetzungen, unter denen nicht verschreibungspfl ichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Anthroposophieund Homöopathie zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden können, richten sich nach § 12 Abs. 6.Der Abschnitt F beinhaltet Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen.§ 12 AM-RL Apothekenpfl ichtige, nicht verschreibungspfl ichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 SGB V(1)Nicht verschreibungspfl ichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.(2)Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei derBehandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.(3)Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachtenGesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.(4)Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankungdem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.253

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