Prüfingenieur 34 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...
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BRANDSCHUTZ<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> <strong>für</strong><br />
Brandschutz – eine neue<br />
Aufgabe <strong>für</strong> Bauingenieure<br />
Voraussetzung da<strong>für</strong> sind vertiefte<br />
fachliche Kenntnisse und eine<br />
mindestens fünfjährige Berufspraxis<br />
Standsicherheit und Brandschutz konkretisieren<br />
das grundgesetzlich garantierte Recht des Menschen<br />
auf Leben und körperliche Unversehrtheit.<br />
Die Prüfung und Überwachung dieser Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
erfolgte bisher auf unterschiedliche<br />
Weise. Während die Gewährleistung<br />
<strong>der</strong> Standsicherheit baulicher Anlagen seit Jahrzehnten<br />
in den Händen von <strong>Prüfingenieur</strong>en und<br />
Prüfämtern <strong>für</strong> Baustatik liegt, blieb die Prüfung<br />
<strong>der</strong> Brandschutzkonzeptionen lange Zeit den Bauaufsichtsbehörden<br />
vorbehalten. Hier ist in den<br />
letzten Jahren ein Wandel eingetreten: Neben dem<br />
<strong>Prüfingenieur</strong> <strong>für</strong> Baustatik ist <strong>der</strong> <strong>Prüfingenieur</strong><br />
<strong>für</strong> Brandschutz getreten. Das Ziel dieser Vorgehensweise<br />
liegt in <strong>der</strong> Entlastung <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörden.<br />
Gleichzeitig eröffnet sich damit<br />
auch <strong>für</strong> die freiberuflich tätigen Bauingenieure<br />
ein neues Betätigungsfeld.<br />
Dr.-Ing. Peter Wagner<br />
studierte das Bauingenieurwesen<br />
an <strong>der</strong> TU Berlin, ist seit<br />
1982 im Berliner Prüfamt <strong>für</strong><br />
Baustatik tätig und seit 1994<br />
als Baudirektor dessen Leiter;<br />
er ist seit mehreren Jahren Vorsitzen<strong>der</strong><br />
eines län<strong>der</strong>übergreifenden<br />
Prüfungsausschusses <strong>für</strong><br />
die Anerkennung von <strong>Prüfingenieur</strong>en<br />
<strong>für</strong> Standsicherheit.<br />
62<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> April 2009<br />
1 Privatisierung <strong>der</strong><br />
bautechnischen Prüfung<br />
Auch wenn die Musterbauordnung (MBO) von<br />
1960 bis zur Fassung 2002 ständig fortgeschrieben<br />
wurde, haben sich die Landesbauordnungen erheblich<br />
auseinan<strong>der</strong>- und von <strong>der</strong> Musterbauordnung<br />
wegentwickelt, die somit ihre Leitbildfunktion <strong>für</strong> die<br />
Bauordnungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> verloren hat. Diese<br />
Rechtszersplitterung hat auch vor <strong>der</strong> bautechnischen<br />
Prüfung von Bauvorhaben nicht Halt gemacht. Die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Standsicherheit,<br />
den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz<br />
ist nach den jeweiligen Landesregelungen<br />
nachzuweisen; die Prüfung beschränkt sich jedoch<br />
auf die Nachweise <strong>der</strong> Standsicherheit und des<br />
Brandschutzes und wird in den Län<strong>der</strong>n von verschiedenen<br />
Prüfpersonen durchgeführt.<br />
Mit <strong>der</strong> MBO 2002 wurde <strong>der</strong> Grundstein <strong>für</strong><br />
einen weitestgehenden Rückzug des Staates aus <strong>der</strong><br />
hoheitlichen Prüfung bautechnischer Nachweise gelegt,<br />
wozu auch die Prüfung <strong>der</strong> Brandschutznachweise<br />
zählt. Die MBO ist als entwicklungsoffener<br />
Rahmen konzipiert, <strong>der</strong> sowohl die herkömmliche<br />
bauaufsichtliche Prüfung einschließlich <strong>der</strong> Übertragung<br />
bauaufsichtlicher Prüfaufgaben auf <strong>Prüfingenieur</strong>e<br />
als beliehene Unternehmer vorsieht, wie auch<br />
die privatrechtliche Prüfung durch Prüfsachverständige.<br />
Von diesen Wahlmöglichkeiten haben die Län<strong>der</strong><br />
Gebrauch gemacht. So werden bautechnische Nachweise<br />
<strong>der</strong>zeit neben dem bekannten <strong>Prüfingenieur</strong><br />
auch von Prüfsachverständigen und neuerdings im<br />
Saarland auch von „Prüfberechtigten“ geprüft.<br />
2 Status des <strong>Prüfingenieur</strong>s<br />
Die Prüfung <strong>der</strong> Brandschutznachweise obliegt<br />
vom Grundsatz her <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde. Bedient<br />
sich nun die Bauaufsichtsbehörde zur Erfüllung dieser<br />
öffentlichen Aufgabe <strong>der</strong> Hilfe anerkannter Prüf-