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Beraterforum<br />
BAUABZUGS-<br />
STEUER<br />
Hier kann auch ein Vermieter<br />
zum Steuerschuldner werden!<br />
Bereits zu Beginn des Jahres 2002 wurde in Deutschland mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler<br />
Betätigung im Baugewerbe“ die sogenannte Bauabzugssteuer eingeführt. Ziel war es, die Steuerzahlungen<br />
an den Staat dadurch sicherzustellen, so dass der Auftraggeber einer Bauleistung 15 % des<br />
Rechnungsbetrags nicht an das ausführende Unternehmen, sondern direkt an das Finanzamt zahlt.<br />
Diese Zahlung stellt eine Art Vorauszahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des leistenden<br />
Unternehmens dar. In der Praxis wird diese Verpflichtung insbesondere bei Vermietern häufiger<br />
nicht berücksichtigt, was dazu führen kann, dass Sie als Schuldner der Bauabzugsteuer vom Finanzamt<br />
in Haftung genommen werden, sofern Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.<br />
WAS SIND BAULEISTUNGEN?<br />
Unter die vom Steuerabzug betroffenen<br />
Bauleistungen fallen alle Leistungen,<br />
die der Herstellung, Instandhaltung,<br />
Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung<br />
von Bauwerken dienen. Neben der<br />
Errichtung neuer Gebäude zählen zu den<br />
Bauleistungen also zum Beispiel auch der<br />
Neuanstrich der Fassade, der Einbau einer<br />
Heizungsanlage oder die Erneuerung von<br />
Fenstern. Entscheidend ist, dass durch die<br />
Bauleistung in die Substanz des Gebäudes<br />
eingegriffen wird. Dies bedeutet, dass reine<br />
Planungsleistungen, wie sie zum Beispiel<br />
durch Architekten oder Statiker erbracht<br />
werden, nicht in den Bereich der Bauleistungen<br />
fallen und somit auch nicht<br />
der Bauabzugssteuer unterliegen. Auch<br />
Tätigkeiten, wie das Aufstellen eines Baugerüsts,<br />
die Reinigung von Gebäuden, die<br />
reine Lieferung von Baumaterial oder die<br />
Vermietung von Baugeräten zählen nicht<br />
zu den Bauleistungen.<br />
WER MUSS DIE STEUER EINBEHALTEN?<br />
Zum Einbehalt der Steuer sind juristische<br />
Personen des öffentlichen Rechts sowie alle<br />
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />
verpflichtet. Somit sind auch<br />
Kleinunternehmer und Unternehmer, die<br />
ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen,<br />
von der Bauabzugssteuer betroffen.<br />
Auch die Bauleistungen, die Sie als privater<br />
Vermieter von mehr als zwei Wohnungen in<br />
Ihrem Vermietungsobjekten durchführen<br />
lassen, unterliegen der Bauabzugssteuer.<br />
GERINGFÜGIGKEITSGRENZEN<br />
Damit Sie nicht bei jedem Kleinauftrag den<br />
Steuerabzug durchführen müssen, hat der<br />
Gesetzgeber sogenannte Bagatellgrenzen<br />
festgelegt. Diese beziehen sich jeweils auf<br />
ein Kalenderjahr und ein leistendes Unternehmen.<br />
Beträgt die Summe aller im laufenden<br />
Kalenderjahr an ein Unternehmen<br />
zu zahlenden Rechnungen voraussichtlich<br />
nicht mehr als 5.000 EUR, so kann der<br />
Steuerabzug unterbleiben. Erzielen sie<br />
ausschließlich steuerfreie Umsätze aus<br />
Vermietung und Verpachtung, so erhöht<br />
sich diese Freigrenze auf 15.000 EUR. Als<br />
Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen<br />
sind Sie, unabhängig von der Höhe<br />
der Bauleistungen, grundsätzlich vom<br />
Abzug der Bauabzugssteuer befreit.<br />
84 Frühjahr <strong>2<strong>01</strong>6</strong> · top magazin DORTMUND