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FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG<br />
Für den leistenden Unternehmer besteht<br />
die Möglichkeit, seinen Kunden auch dann<br />
von der Abführung der Bauabzugssteuer<br />
zu befreien, wenn die genannten Freigrenzen<br />
von 5.000 EUR bzw. 15.000 EUR<br />
überschritten werden. Hierfür muss<br />
der Leistende bei dem für ihn zuständigen<br />
Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung<br />
beantragen, die maximal<br />
für den Zeitraum von drei Jahren gültig<br />
ist. Ein Freistellungsantrag wird von den<br />
Finanzämtern nur dann genehmigt, wenn<br />
der Unternehmer seinen steuerlichen<br />
Pflichten zuverlässig nachkommt und<br />
daher eine Absicherungsmaßnahme, wie<br />
die Bauabzugssteuer, für nicht notwendig<br />
befunden wird.<br />
IN WELCHER HÖHE?<br />
Sind bei den von Ihnen in Auftrag gegebenen<br />
Bauleistungen die aufgeführten<br />
Geringfügigkeitsgrenzen überschritten<br />
und kann der Bauleistende Ihnen keine<br />
gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen,<br />
so sind Sie zum Abzug der Bauabzugssteuer<br />
verpflichtet. In diesem Fall<br />
zahlen Sie an den leistenden Bauunternehmer<br />
nicht den vollen Rechnungsbetrag,<br />
sondern behalten 15% der Rechnungssumme<br />
(inkl. Umsatzsteuer) ein<br />
und führen diesen Betrag an das für das<br />
Unternehmen zuständige Finanzamt ab.<br />
Der Bauunternehmer erhält dementsprechend<br />
lediglich 85% des Brutto-Rechnungsbetrags.<br />
Der Abzug ist nicht nur bei<br />
Endrechnungen, sondern auch bereits<br />
bei Voraus-, Teil- und Abschlagsrechnungen<br />
vorzunehmen. Als Auftraggeber sind<br />
sie dazu verpflichtet, dem bauleistenden<br />
Unternehmer über diesen Vorgang einen<br />
Abrechnungsbeleg auszustellen.<br />
HAFTUNG FÜR NICHT<br />
ABGEFÜHRTE BAUABZUGSSTEUER<br />
Für eine nicht oder zu niedrig abgeführte<br />
Bauabzugssteuer haftet in der Regel der<br />
Empfänger der Bauleistung, es sei denn<br />
ihm wurde vom leistenden Unternehmer<br />
eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt,<br />
auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen<br />
konnte. Eine Bestätigung über die Gültigkeit<br />
einer Ihnen vorgelegten Freistellungsbescheinigung<br />
können Sie kostenlos<br />
online auf der Homepage des Bundeszentralamts<br />
für Steuern abrufen.<br />
n<br />
Sicherlich sind noch einige Punkte offen<br />
geblieben. Bitte sprechen Sie uns an. Wir<br />
freuen uns auf Sie! Ihr Team von bopa.<br />
BEISPIEL AUS DER PRAXIS<br />
Unternehmer Meyer beauftragt den<br />
Bauunternehmer Schmidt mit dem Anstrich<br />
der Fassade seines Firmengebäudes.<br />
Für die erbrachte Bauleistung stellt<br />
Schmidt folgende Rechnung:<br />
Netto-Rechnungsbetrag 10.000 €<br />
zzgl. 19% USt 1.900 €<br />
Brutto-Rechnungsbetrag 11.900 €<br />
1. Schmidt legt Meyer eine gültige<br />
Freistellungsbescheinigung vor. Unternehmer<br />
Meyer überweist den kompletten<br />
Rechnungsbetrag in Höhe von<br />
11.900 EUR an den Bauunternehmer.<br />
2. Schmidt verfügt über keine Freistellungsbescheinigung.<br />
Die Geringfügigkeitsgrenze<br />
von 5.000 EUR ist überschritten,<br />
so dass Meyer zur Abführung<br />
der Bauabzugssteuer verpflichtet ist. Er<br />
behält 1.785 EUR (15% von 11.900 EUR)<br />
ein und führt diesen Betrag an das für<br />
Schmidt zuständige Finanzamt ab. Zum<br />
Ausgleich der Rechnung überweist<br />
Meyer 10.115 EUR an den Bauunternehmer<br />
(85% von 11.900 EUR).<br />
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