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FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG<br />

Für den leistenden Unternehmer besteht<br />

die Möglichkeit, seinen Kunden auch dann<br />

von der Abführung der Bauabzugssteuer<br />

zu befreien, wenn die genannten Freigrenzen<br />

von 5.000 EUR bzw. 15.000 EUR<br />

überschritten werden. Hierfür muss<br />

der Leistende bei dem für ihn zuständigen<br />

Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung<br />

beantragen, die maximal<br />

für den Zeitraum von drei Jahren gültig<br />

ist. Ein Freistellungsantrag wird von den<br />

Finanzämtern nur dann genehmigt, wenn<br />

der Unternehmer seinen steuerlichen<br />

Pflichten zuverlässig nachkommt und<br />

daher eine Absicherungsmaßnahme, wie<br />

die Bauabzugssteuer, für nicht notwendig<br />

befunden wird.<br />

IN WELCHER HÖHE?<br />

Sind bei den von Ihnen in Auftrag gegebenen<br />

Bauleistungen die aufgeführten<br />

Geringfügigkeitsgrenzen überschritten<br />

und kann der Bauleistende Ihnen keine<br />

gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen,<br />

so sind Sie zum Abzug der Bauabzugssteuer<br />

verpflichtet. In diesem Fall<br />

zahlen Sie an den leistenden Bauunternehmer<br />

nicht den vollen Rechnungsbetrag,<br />

sondern behalten 15% der Rechnungssumme<br />

(inkl. Umsatzsteuer) ein<br />

und führen diesen Betrag an das für das<br />

Unternehmen zuständige Finanzamt ab.<br />

Der Bauunternehmer erhält dementsprechend<br />

lediglich 85% des Brutto-Rechnungsbetrags.<br />

Der Abzug ist nicht nur bei<br />

Endrechnungen, sondern auch bereits<br />

bei Voraus-, Teil- und Abschlagsrechnungen<br />

vorzunehmen. Als Auftraggeber sind<br />

sie dazu verpflichtet, dem bauleistenden<br />

Unternehmer über diesen Vorgang einen<br />

Abrechnungsbeleg auszustellen.<br />

HAFTUNG FÜR NICHT<br />

ABGEFÜHRTE BAUABZUGSSTEUER<br />

Für eine nicht oder zu niedrig abgeführte<br />

Bauabzugssteuer haftet in der Regel der<br />

Empfänger der Bauleistung, es sei denn<br />

ihm wurde vom leistenden Unternehmer<br />

eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt,<br />

auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen<br />

konnte. Eine Bestätigung über die Gültigkeit<br />

einer Ihnen vorgelegten Freistellungsbescheinigung<br />

können Sie kostenlos<br />

online auf der Homepage des Bundeszentralamts<br />

für Steuern abrufen.<br />

n<br />

Sicherlich sind noch einige Punkte offen<br />

geblieben. Bitte sprechen Sie uns an. Wir<br />

freuen uns auf Sie! Ihr Team von bopa.<br />

BEISPIEL AUS DER PRAXIS<br />

Unternehmer Meyer beauftragt den<br />

Bauunternehmer Schmidt mit dem Anstrich<br />

der Fassade seines Firmengebäudes.<br />

Für die erbrachte Bauleistung stellt<br />

Schmidt folgende Rechnung:<br />

Netto-Rechnungsbetrag 10.000 €<br />

zzgl. 19% USt 1.900 €<br />

Brutto-Rechnungsbetrag 11.900 €<br />

1. Schmidt legt Meyer eine gültige<br />

Freistellungsbescheinigung vor. Unternehmer<br />

Meyer überweist den kompletten<br />

Rechnungsbetrag in Höhe von<br />

11.900 EUR an den Bauunternehmer.<br />

2. Schmidt verfügt über keine Freistellungsbescheinigung.<br />

Die Geringfügigkeitsgrenze<br />

von 5.000 EUR ist überschritten,<br />

so dass Meyer zur Abführung<br />

der Bauabzugssteuer verpflichtet ist. Er<br />

behält 1.785 EUR (15% von 11.900 EUR)<br />

ein und führt diesen Betrag an das für<br />

Schmidt zuständige Finanzamt ab. Zum<br />

Ausgleich der Rechnung überweist<br />

Meyer 10.115 EUR an den Bauunternehmer<br />

(85% von 11.900 EUR).<br />

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