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zeit Erholungszeiten gewährt wer<strong>de</strong>n,<br />
die in <strong>de</strong>n Dienstplänen zu bezahlten<br />
Kurzpausen zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Unabhängig davon wur<strong>de</strong>n Überstun<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>ren Ausgleich durch Freizeit auf<br />
einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am<br />
1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag<br />
in Kraft, <strong>de</strong>mzufolge die Erholungszeiten<br />
gekürzt wur<strong>de</strong>n. Die Kürzung konnte<br />
erst drei Monate nach Inkrafttreten <strong>de</strong>r<br />
Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n neuen Dienstplänen<br />
umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Deshalb kürzte die<br />
Beklagte das Zeitguthaben um 7,2 Stun<strong>de</strong>n<br />
und begrün<strong>de</strong>te dies damit, dass die<br />
Klägerin im Zeitraum zwischen Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Tarifvertrags und Anpassung<br />
<strong>de</strong>r Dienstpläne die ihrerseits geschul<strong>de</strong>te<br />
Arbeitsleistung nicht vollständig<br />
erbracht habe. Die Klägerin klagte dagegen<br />
und obsiegte in allen Instanzen.<br />
Die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
Das BAG wies die Revision <strong>de</strong>r Beklagten<br />
zurück, weil es <strong>de</strong>r Auffassung war,<br />
dass eine Kürzung <strong>de</strong>s Zeitguthabens<br />
nur dann legitim sei, wenn die <strong>de</strong>r Führung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitszeitkontos zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong> Vereinbarung – sei es in Form<br />
eines Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung<br />
o<strong>de</strong>r eines Tarifvertrags – die<br />
Möglichkeit hierzu eröffnet. Da we<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r einschlägige Tarifvertrag noch eine<br />
Betriebsvereinbarung vorsahen, dass<br />
das Arbeitszeitkonto mit Minusstun<strong>de</strong>n<br />
belastet wer<strong>de</strong>n darf, war die Kürzung<br />
<strong>de</strong>s Zeitguthabens unzulässig.<br />
Konsequenzen für die Praxis<br />
Das Urteil <strong>de</strong>s BAG ist zunächst wenig<br />
überraschend: Dass es einer rechtlichen<br />
Grundlage bedarf, wenn zulasten <strong>de</strong>s<br />
07 / 12 personalmagazin<br />
Arbeitnehmers agiert wer<strong>de</strong>n soll, ist<br />
erst mal keine neue Erkenntnis. Allerdings<br />
spielten im vorliegen<strong>de</strong>n Fall einige<br />
beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> zusammen,<br />
die das Urteil bemerkenswert machen.<br />
So han<strong>de</strong>lte es sich hier zum einem um<br />
ein reines Überstun<strong>de</strong>nkonto, das ledig-<br />
„Eine Kürzung <strong>de</strong>s Zeitguthabens <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
ist nur dann legitim, wenn die <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitszeitkontos zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Vereinbarung<br />
die Möglichkeit hierzu eröffnet.“<br />
Kernsatz <strong>de</strong>r BAG-Entscheidung<br />
HPO<br />
ARBEITSHILFE<br />
Muster Merkblatt Arbeitszeiterfassung<br />
(HI1082432)<br />
Die Arbeitshilfe fi n<strong>de</strong>n Sie im <strong>Haufe</strong><br />
Personal Offi ce (HPO). Internetzugriff:<br />
www.haufe.<strong>de</strong>/hi1082432<br />
lich Überzeitarbeit und ihren Ausgleich<br />
durch Freizeitnahme reglementiert.<br />
Zum an<strong>de</strong>ren sah eine tarifvertragliche<br />
Regelung vor, dass eine abweichen<strong>de</strong><br />
Einteilung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit<br />
innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen<br />
ist. Die Regelung war damit erkennbar<br />
in die Zukunft gerichtet und erlaubt<br />
eine Verrechnung mit <strong>de</strong>n bereits angesparten<br />
Freizeitausgleichsansprüchen<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmerin nicht.<br />
Arbeitgeber, die <strong>de</strong>rartige Überstun<strong>de</strong>nkonten<br />
etabliert haben, sollten daher<br />
sicherstellen, dass Vereinbarungen existieren,<br />
die sie zu einer solchen Verrechnung<br />
berechtigen. Für Arbeitgeber, die<br />
eine fl exible Arbeitsgestaltung im Wege<br />
<strong>de</strong>s klassischen Arbeitszeitkontos anbieten,<br />
hat das Urteil hingegen kaum Be<strong>de</strong>utung.<br />
Dieser Form <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontos<br />
ist es immanent, Minus- und Überstun<strong>de</strong>n<br />
zu saldieren, sodass es diesbezüglich<br />
regelmäßig Vereinbarungen geben<br />
wird, die <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu einer Kürzung<br />
<strong>de</strong>s Zeitguthabens berechtigen.<br />
DR. CHRISTIAN SCHIELKE<br />
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
und Partner bei White &<br />
Case LLP Frankfurt.<br />
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