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zeit Erholungszeiten gewährt wer<strong>de</strong>n,<br />

die in <strong>de</strong>n Dienstplänen zu bezahlten<br />

Kurzpausen zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />

Unabhängig davon wur<strong>de</strong>n Überstun<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>ren Ausgleich durch Freizeit auf<br />

einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am<br />

1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag<br />

in Kraft, <strong>de</strong>mzufolge die Erholungszeiten<br />

gekürzt wur<strong>de</strong>n. Die Kürzung konnte<br />

erst drei Monate nach Inkrafttreten <strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n neuen Dienstplänen<br />

umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Deshalb kürzte die<br />

Beklagte das Zeitguthaben um 7,2 Stun<strong>de</strong>n<br />

und begrün<strong>de</strong>te dies damit, dass die<br />

Klägerin im Zeitraum zwischen Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Tarifvertrags und Anpassung<br />

<strong>de</strong>r Dienstpläne die ihrerseits geschul<strong>de</strong>te<br />

Arbeitsleistung nicht vollständig<br />

erbracht habe. Die Klägerin klagte dagegen<br />

und obsiegte in allen Instanzen.<br />

Die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

Das BAG wies die Revision <strong>de</strong>r Beklagten<br />

zurück, weil es <strong>de</strong>r Auffassung war,<br />

dass eine Kürzung <strong>de</strong>s Zeitguthabens<br />

nur dann legitim sei, wenn die <strong>de</strong>r Führung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitszeitkontos zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong> Vereinbarung – sei es in Form<br />

eines Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung<br />

o<strong>de</strong>r eines Tarifvertrags – die<br />

Möglichkeit hierzu eröffnet. Da we<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r einschlägige Tarifvertrag noch eine<br />

Betriebsvereinbarung vorsahen, dass<br />

das Arbeitszeitkonto mit Minusstun<strong>de</strong>n<br />

belastet wer<strong>de</strong>n darf, war die Kürzung<br />

<strong>de</strong>s Zeitguthabens unzulässig.<br />

Konsequenzen für die Praxis<br />

Das Urteil <strong>de</strong>s BAG ist zunächst wenig<br />

überraschend: Dass es einer rechtlichen<br />

Grundlage bedarf, wenn zulasten <strong>de</strong>s<br />

07 / 12 personalmagazin<br />

Arbeitnehmers agiert wer<strong>de</strong>n soll, ist<br />

erst mal keine neue Erkenntnis. Allerdings<br />

spielten im vorliegen<strong>de</strong>n Fall einige<br />

beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> zusammen,<br />

die das Urteil bemerkenswert machen.<br />

So han<strong>de</strong>lte es sich hier zum einem um<br />

ein reines Überstun<strong>de</strong>nkonto, das ledig-<br />

„Eine Kürzung <strong>de</strong>s Zeitguthabens <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

ist nur dann legitim, wenn die <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitszeitkontos zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Vereinbarung<br />

die Möglichkeit hierzu eröffnet.“<br />

Kernsatz <strong>de</strong>r BAG-Entscheidung<br />

HPO<br />

ARBEITSHILFE<br />

Muster Merkblatt Arbeitszeiterfassung<br />

(HI1082432)<br />

Die Arbeitshilfe fi n<strong>de</strong>n Sie im <strong>Haufe</strong><br />

Personal Offi ce (HPO). Internetzugriff:<br />

www.haufe.<strong>de</strong>/hi1082432<br />

lich Überzeitarbeit und ihren Ausgleich<br />

durch Freizeitnahme reglementiert.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren sah eine tarifvertragliche<br />

Regelung vor, dass eine abweichen<strong>de</strong><br />

Einteilung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit<br />

innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen<br />

ist. Die Regelung war damit erkennbar<br />

in die Zukunft gerichtet und erlaubt<br />

eine Verrechnung mit <strong>de</strong>n bereits angesparten<br />

Freizeitausgleichsansprüchen<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmerin nicht.<br />

Arbeitgeber, die <strong>de</strong>rartige Überstun<strong>de</strong>nkonten<br />

etabliert haben, sollten daher<br />

sicherstellen, dass Vereinbarungen existieren,<br />

die sie zu einer solchen Verrechnung<br />

berechtigen. Für Arbeitgeber, die<br />

eine fl exible Arbeitsgestaltung im Wege<br />

<strong>de</strong>s klassischen Arbeitszeitkontos anbieten,<br />

hat das Urteil hingegen kaum Be<strong>de</strong>utung.<br />

Dieser Form <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontos<br />

ist es immanent, Minus- und Überstun<strong>de</strong>n<br />

zu saldieren, sodass es diesbezüglich<br />

regelmäßig Vereinbarungen geben<br />

wird, die <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu einer Kürzung<br />

<strong>de</strong>s Zeitguthabens berechtigen.<br />

DR. CHRISTIAN SCHIELKE<br />

ist Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

und Partner bei White &<br />

Case LLP Frankfurt.<br />

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