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Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

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7.2 − Durchführung der Desinfektion<br />

Durchführung der Desinfektion<br />

Anlage zu Ziffer 7.2 der „<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> die Erkennung, Verhütung <strong>und</strong> Bekämpfung von Krankenhausinfektionen“<br />

aus „B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsblatt“ 23 Jahrg. 1980, Nr. 23, S. 356−364<br />

1 Allgemeines<br />

1.1 Aufgabe der Desinfektion<br />

Aufgabe der Desinfektion ist die Abtötung bzw. irreversible Inaktivierung von krankheitserregenden<br />

Keimen an <strong>und</strong> in kontaminierten Objekten. Sie dient der Unterbrechung<br />

von Infektionsketten.<br />

Die sog. „laufende Desinfektion“ hat den Zweck, die Verbreitung von Krankheitserregern<br />

während der Pflege <strong>und</strong> Behandlung eines Patienten einzuschränken; sie wird<br />

auch als „Desinfektion am Krankenbett“ bezeichnet. Die laufende Desinfektion erstreckt<br />

sich auf alle infektiösen Ausscheidungen des Patienten sowie auf alle Objekte,<br />

die mit Krankheitserregern kontaminiert wurden bzw. kontaminiert sein könnten.<br />

Die Schlussdesinfektion ist die Desinfektion eines Bereiches oder Raumes, der zur Pflege<br />

oder Behandlung eines Infektionskranken diente. Durch die Desinfektion soll der<br />

Bereich bzw. der Raum so hergerichtet werden, dass er ohne Infektionsgefährdung zur<br />

Pflege oder Behandlung eines anderen Patienten genutzt werden kann. Die Schlussdesinfektion<br />

erstreckt sich auf alle Oberflächen <strong>und</strong> Gegenstände des Bereiches bzw. Raumes,<br />

die mit Krankheitserregern kontaminiert sind bzw. kontaminiert sein könnten.<br />

Im Rahmen der Schlussdesinfektion muss nicht in jedem Falle auch eine Raumdesinfektion<br />

durch Verdampfen oder Vernebeln von Desinfektionsmitteln vorgenommen<br />

werden (vgl. 3.4).<br />

1.2 Anforderungen an die Maßnahmen<br />

Alle Maßnahmen sind so durchzuführen, dass die Verbreitung von Krankheitserregern<br />

auf das nach Art der Maßnahme Unvermeidbare beschränkt ist. Dies gilt sowohl <strong>für</strong><br />

den Umgang mit Patienten als auch im Umgang mit mikrobiell kontaminierten Objekten<br />

<strong>und</strong> infektiösen Ausscheidungen. Bei allen Maßnahmen ist Schutzkleidung zu tragen,<br />

erforderlichenfalls wasserdichte Schürze, Handschuhe <strong>und</strong> Atemschutz.<br />

Vom Verantwortlichen bzw. einer von ihm zu beauftragenden Kommission sind den<br />

örtlichen Gegebenheiten <strong>und</strong> Notwendigkeiten entsprechend Arbeitsanweisungen <strong>und</strong><br />

Verhaltensvorschriften aufzustellen. Aus den Arbeitsanweisungen <strong>und</strong> Verhaltensvorschriften<br />

muss ersichtlich sein, welche Desinfektionsmittel <strong>und</strong> -verfahren im Einzelfall<br />

anzuwenden sind <strong>und</strong> in welcher Weise das Verfahren durchzuführen ist. Die Arbeitsanweisungen<br />

sollten in engem Kontakt mit denjenigen aufgestellt werden, die die Objekte<br />

am Patienten verwenden bzw. die Desinfektionsmaßnahmen durchführen.<br />

Die Arbeitsanweisungen <strong>und</strong> Verhaltensvorschriften sollten mindestens jährlich auf<br />

Gültigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit überprüft werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />

Elsevier, Urban & Fischer, München<br />

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