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Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

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M2 − Krankenhausabwässer<br />

3 Einleitung von Krankenhausabwasser in ein Gewässer<br />

Nur wo es nicht möglich ist, Krankenhausabwasser einer öffentlichen Kanalisation zuzuführen<br />

<strong>und</strong> in einer zentralen Kläranlage zu behandeln, kann die Einleitung m ein<br />

Gewässer zugelassen werden. Über die Erlaubnis entscheidet im Einzelfall nach den <strong>für</strong><br />

den Gewässerschutz allgemein gültigen Gr<strong>und</strong>sätzen die <strong>für</strong> den wasserrechtlichen<br />

Vollzug zuständige Behörde. Damit können Krankenhausabwässer mit dem Reinheitsgrad<br />

in ein Gewässer eingeleitet werden, wie er <strong>für</strong> gemeindliches Abwasser gelten<br />

würde. Das Abwasser ist mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik zu behandeln.<br />

Abwässer aus allgemeinen Krankenhäusern sind also in ihrer seuchenhygienischen Beschaffenheit<br />

in der Regel nicht anders zu beurteilen wie das Abwasser aus einer Gemeinde.<br />

Bei Zulassung derartiger Abwassereinleitungen sind daher in der Regel aus<br />

seuchenhygienischer Sicht keine besonderen Auflagen notwendig. Spezielle Anforderungen<br />

an die mikrobielle Beschaffenheit des Krankenhausabwassers sind <strong>für</strong> Abwasser<br />

aus Sonderisoliereinrichtungen <strong>und</strong> Infektionskrankenhäusern notwendig oder wenn<br />

Abwasser aus der Infektionsstation eines allgemeinen Krankenhauses ohne Vermischung<br />

mit dem Gesamtabwasser des Krankenhauses in ein Gewässer eingeleitet wird.<br />

Das gleiche gilt, wenn Abwasser aus überregionalen Krankenhäusern mit einem Infektionsanteil,<br />

der gegenüber dem allgemeinen Krankenhausteil überwiegt, oder aus überörtlichen<br />

Infektionsstationen in die Kanalisation oder in ein Gewässer eingeleitet wird.<br />

In diesen Fällen ist die Desinfektion in der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. durch<br />

nachträgliche Anordnung sicherzustellen.<br />

4 Desinfektion des Abwassers<br />

Ziel der Abwasserdesinfektion ist es, das Abwasser in einen Zustand zu überführen, in<br />

dem es nicht mehr infizieren kann. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn die Koloniezahl<br />

pro ml von 10 gleichzeitig untersuchten Proben des Abwassers in mindestens 8<br />

Fällen = 0 ist. Probeentnahme von mindestens 10 ml Abwasser, aufgeteilt in 10 × 1 ml<br />

Untersuchungsmenge, Bestimmung als Gussplatte mit Nähragar entsprechend Abschn.<br />

K 5 der 6. Lieferung, Ausgabe Okt. 1971 der Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,<br />

Abwasser- <strong>und</strong> Schlammuntersuchung bei einer Bebrütungszeit von 20 ± 4 St<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> einer Bebrütungstemperatur von 37 ± 0,5 °C*. Sporenbildner werden bei der Koloniezahl<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Die mikrobiologischen Kontrollen sollen durch den Krankenhausträger mindestens<br />

wöchentlich veranlasst werden. Über die Notwendigkeit von amtlichen Kontrollen entscheidet<br />

das Ges<strong>und</strong>heitsamt. Für die Probeentnahme des Abwassers ist eine Zapfstelle<br />

vorzusehen. Das Krankenhaus ist <strong>für</strong> den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasserdesinfektionsanlage<br />

verantwortlich. Einrichtungen <strong>und</strong> Betrieb der Anlage sind in geeigneter<br />

Weise zu überwachen (Aufzeichnen <strong>und</strong> Aufbewahren von Betriebskenndaten).<br />

________<br />

* Erschienen im Verlag Chemie, Weinheim/Bergstr.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />

Elsevier, Urban & Fischer, München<br />

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