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Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

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7.2 − Durchführung der Desinfektion<br />

Die Textilien sollten nach der Desinfektion mit Ammoniak nachbehandelt werden, um<br />

den an ihnen haftenden Formaldehyd zu beseitigen bzw. chemisch zu binden. Es empfiehlt<br />

sich, in die Kammer den Dampf einer kochenden Ammoniaklösung einzuleiten<br />

(vgl. 3.4). Die Textilien müssen nach der Behandlung mit diesem Verfahren gelüftet<br />

werden.<br />

3.5.3 Desinfizierende Chemisch-Reinigung der Textilien<br />

Das Verfahren ist nur in Chemisch-Reinigungsanlagen durchführbar. Die Anlage muss<br />

mit einem Messgerät zur Bestimmung der relativen Feuchte im Dampfraum über der<br />

Flotte ausgerüstet sein. Die Reinigungstrommel der Anlage darf nur bis zu 75 % des<br />

maximal zulässigen Füllgewichtes mit dem zu desinfizierenden Gut beladen werden.<br />

Dem zur Reinigung des Gutes verwendeten Perchloraethylen sind die vorgeschriebenen<br />

Mengen an Lösungsvermittlern (sog. Reinigungsverstärker) <strong>und</strong> Desinfektionsmittel<br />

zuzusetzen. Das Gut ist die erforderliche Zeit lang (in der Regel 15 Minuten) in dieser<br />

Desinfektionsflotte zu bewegen. Die relative Feuchtigkeit im Dampfraum über der<br />

Flotte darf den vorgeschriebenen Wert nicht unterschreiten (Flotte: allgemeine Bezeichnung<br />

<strong>für</strong> die Flüssigkeit, in der sich die Textilien während der Behandlung befinden).<br />

Nach Ablassen der Flotte in einen Vorrats- bzw. Aufbereitungstank ist das Gut<br />

durch Zentrifugieren vom anhaftenden Lösungsmittel zu befreien <strong>und</strong> durch Einblasen<br />

von warmer Luft zu trocknen. Die vorgeschriebenen Temperaturen <strong>und</strong> Einwirkungszeiten<br />

dürfen nicht unterschritten werden.<br />

Soll die Flotte zur desinfizierenden Behandlung weiterer Chargen verwendet werden,<br />

so muss ihr Gehalt an Lösungsvermittler <strong>und</strong> Desinfektionsmittel mit den vorgeschriebenen<br />

Mengen ergänzt werden.<br />

Das derzeit vom B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt als wirksam anerkannte Verfahren ist nur <strong>für</strong><br />

die Behandlung von Textilien aus Chemiefasern (z. B. Polyester, Polyacryl) geeignet.<br />

Wirkungsbereich: AB<br />

3.6 Wäsche<br />

Unter Wäsche werden waschbare Textilien verstanden. Hinweise zum Sammeln der<br />

Wäsche <strong>und</strong> ihrem Transport zur Desinfektionseinrichtung sowie zur Kontrolle der<br />

Waschmaschinen <strong>und</strong> der -verfahren gibt die Anlage zu den Ziffern 4.4.3 <strong>und</strong> 6.4 der<br />

<strong>Richtlinie</strong>.<br />

Wäsche kann durch Kochen, durch Wasserdampf; durch Behandeln mit Desinfektionsmittel-Lösungen<br />

(Chemische Wäschedesinfektion) oder in Verbindung mit dem<br />

Waschprozess durch thermische oder chemo-thermische Desinfektionswaschverfahren<br />

desinfiziert werden. Für die Verfahren werden unterschiedliche Mittel <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />

benutzt. Die Desinfektionswaschverfahren können nur in Waschmaschinen bei bewegter<br />

Flotte <strong>und</strong> bewegter Wäsche durchgeführt werden.<br />

Je nach Art der Wäsche <strong>und</strong> dem Grad der Verschmutzung können die Verfahren unterschiedlich<br />

geeignet sein; vor allem hinsichtlich der Schädigung der Wäsche <strong>und</strong> ihrer<br />

Reinigung. Dampfdesinfektionsverfahren eignen sich in der Regel nur <strong>für</strong> die Desinfektion<br />

sauberer Wäsche.<br />

Während des Waschprozesses <strong>und</strong> der nachfolgenden Bearbeitung der gewaschenen<br />

Wäsche kann die Wäsche mikrobiell rekontaminiert werden. Bezüglich der Anforderungen<br />

an die Keimarmut der gewaschenen Wäsche wird auf die Anlage zu den Ziffern<br />

4.4.3 <strong>und</strong> 6.4 der <strong>Richtlinie</strong> verwiesen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />

Elsevier, Urban & Fischer, München<br />

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