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Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

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7.2 − Durchführung der Desinfektion<br />

dürfen erst nach Ablauf dieser Zeit in einen Abort o. ä. entleert werden. Anschließend<br />

sind die entleerten Gefäße zu desinfizieren (siehe unten).<br />

Es ist auch zulässig, die Sputen zunächst in einem Gefäß zu sammeln, das kein Desinfektionsmittel<br />

enthält, <strong>und</strong> sie nachträglich mit Desinfektionsmitteln zu versehen. In<br />

diesem Falle sollen die Gefäße zu nicht mehr als 1/4 ihres Fassungsvermögens mit Sputum<br />

gefüllt sein. Dem Sputum ist mindestens die doppelte Menge Gebrauchsverdünnung<br />

des Desinfektionsmittels zuzufügen. Das Desinfektionsmittel muss auf das Sputum<br />

mindestens vier St<strong>und</strong>en bei Raumtemperatur einwirken; erst nach Ablauf dieser<br />

Zeit dürfen die Gefäße in einen Abort o. ä. entleert werden. Die entleerten Gefäße sind<br />

anschließend zu desinfizieren.<br />

Die entleerten Gefäße können entweder durch Kochen in Wasser (siehe 2.1.1.1), durch<br />

Spülen mit heißem Wasser (siehe 2.1.1.2), durch Behandeln mit Wasserdampf (siehe<br />

2.1.1.3) oder durch chemische Mittel desinfiziert werden. Die chemische Desinfektion<br />

ist in folgender Weise durchzuführen:<br />

Die Gefäße sind in einen Behälter zu legen, der mit dem Desinfektionsmittel gleicher<br />

Art <strong>und</strong> Konzentration gefüllt ist, das zur Desinfektion des Sputums verwendet wurde.<br />

Die Gefäße müssen vom Desinfektionsmittel vollständig bedeckt sein, <strong>und</strong> es dürfen<br />

keine Luftblasen eingeschlossen sein. Die Gefäße sollen mindestens vier St<strong>und</strong>en in<br />

dem Bad verbleiben. Danach können sie in üblicher Weise gereinigt werden. Das in<br />

den Behältern befindliche Desinfektionsmittel sollte mindestens zweimal wöchentlich<br />

gewechselt werden. Die Wannen sind hierbei gründlich zu reinigen.<br />

4 Normen <strong>und</strong> <strong>Richtlinie</strong>n<br />

DIN 58 949 Teil 1 Desinfektion:<br />

Dampf-Desinfektionsapparate;<br />

Begriffe<br />

DIN 58 949 Teil 2 Desinfektion:<br />

Dampf-Desinfektionsapparate;<br />

Anforderungen<br />

DIN 58 949 Teil 3 Desinfektion:<br />

Dampf-Desinfektionsapparate;<br />

Prüfung auf Wirksamkeit<br />

Berufsgenossenschaft <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdienst <strong>und</strong> Wohlfahrtspflege<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Arbeitssicherheit bei Desinfektions-, Sterilisations- <strong>und</strong> Entwesungseinrichtungen<br />

nach dem Kaltgasverfahren.<br />

B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> Materialprüfung <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> Desinfektionsmittel-Dosiergeräte. B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>hbl. 21 (1978)<br />

115−119.<br />

B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt<br />

Liste der vom B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt geprüften <strong>und</strong> anerkannten Desinfektionsmittel<br />

<strong>und</strong> -verfahren. B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>hbl. 21 (1978) 255−261; 23 (1980)<br />

47−49.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />

Elsevier, Urban & Fischer, München<br />

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