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Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

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4.4.4 – Apotheken<br />

Anforderungen der Hygiene an die funktionelle <strong>und</strong><br />

bauliche Gestaltung <strong>und</strong> den Betrieb von krankenhauseigenen<br />

<strong>und</strong> das Krankenhaus versorgenden Apotheken<br />

Anlage zu Ziff. 4.4.4 der „<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> die Erkennung, Verhütung <strong>und</strong> Bekämpfung von Krankenhausinfektionen“<br />

(aus B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsblatt S. 32/1989, H. l, S. 30–31)<br />

1 Einleitung<br />

Um Infektionsgefahren <strong>für</strong> Patienten zu vermeiden, sind bei Bau <strong>und</strong> Betrieb krankenhaushygienische<br />

Regeln zu beachten.<br />

Auf die Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung<br />

vom 9. 2. 1987, BGBl. I 547), die Forderungen des Deutschen Arzneibuches, die<br />

Gr<strong>und</strong>regeln <strong>für</strong> die Herstellung von Arzneimitteln <strong>und</strong> die Sicherung ihrer Qualität<br />

(GMP-<strong>Richtlinie</strong>), die Gr<strong>und</strong>regeln <strong>und</strong> <strong>Richtlinie</strong>n der Pharmazeutischen Inspektions-Convention<br />

(PIC), die Unfallverhütungsvorschrift „Ges<strong>und</strong>heitsdienst“ (VBG<br />

103/GUV 8.1) <strong>und</strong> die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen <strong>für</strong> die Lagerung feuer-<br />

<strong>und</strong> explosionsgefährlicher Stoffe <strong>und</strong> Flüssigkeiten wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

2 Räume <strong>und</strong> Ausstattung<br />

2.1 Herstellungsräume<br />

Für Apotheken, die nur keimarme Medikamente zur äußerlichen Anwendung zubereiten,<br />

sind Räume nach Ziffer 2.1.1 erforderlich. Für Apotheken, die zusätzlich sterile<br />

Arzneimittel (z. B. Infusions- <strong>und</strong> Injektionsflüssigkeiten) herstellen, sind Räume nach<br />

Ziffer 2.1.2 vorzusehen. Diese Räume können auch zur Herstellung von keimarmen<br />

Medikamenten benutzt werden.<br />

2.1.1 Räume <strong>für</strong> die Herstellung von keimarmen Medikamenten<br />

Aus hygienischer Sicht ist ein Arbeitsraum mit Möglichkeit zum Anlegen von Schutzkleidung,<br />

mit Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Seifen- <strong>und</strong> Einmalhandtuchspender<br />

erforderlich.<br />

2.1.2 Räume <strong>für</strong> die Herstellung von sterilen Arzneimitteln<br />

Besonders hohe Anforderungen gelten <strong>für</strong> Apotheken, welche Arzneimittel herstellen,<br />

die entsprechend den gültigen Forderungen Sterilität aufzuweisen haben. Aus hygienischer<br />

Sicht ergibt sich folgender Raumbedarf:<br />

Personalschleuse (Einraumschleuse) mit Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-,<br />

Seifen- <strong>und</strong> Einmalhandtuchspender,<br />

Materialschleuse bzw. Materialübergabe mit gegenseitig verriegelbaren Türen,<br />

Sterilraum mit Durchladesterilisator,<br />

Spüle <strong>für</strong> Arbeitsgeräte. Empfehlenswert ist, der Spüle einen Durchlade- Sterilisator<br />

(<strong>für</strong> die Versorgung des Sterilraums) zuzuordnen. Sterile Arbeitsgeräte können auch<br />

in Containern über die Materialschleuse in den Sterilraum eingebracht werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />

Elsevier, Urban & Fischer, München<br />

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