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Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

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4.5.3 – Anforderungen an Transportanlagen<br />

Anforderungen der Hygiene an die funktionelle <strong>und</strong><br />

bauliche Gestaltung von Transportanlagen<br />

Anlage zu Ziffer 4.5.3 der „<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> die Erkennung, Verhütung <strong>und</strong> Bekämpfung von Krankenhausinfektionen“<br />

(aus B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsblatt, 22. Jg. 1979, Nr. 10, S. 192–193)<br />

1 Einleitung<br />

Transportanlagen werden im Krankenhaus <strong>für</strong> Personen sowie Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsgüter<br />

eingesetzt. Da sie in Bereichen mit unterschiedlichen hygienischen Anforderungen<br />

eingebaut sind <strong>und</strong> eventuell selbst infektiöses Material transportieren, können sie<br />

zur Verschleppung gefährlicher Keime führen. Die Wegeführung ist daher so zu planen,<br />

dass ein Transportwagen oder -behälter nur unter Umgehung anderer Stationen<br />

in eine Zielstation gelangt.<br />

In der vorliegenden Anlage werden Anforderungen der Hygiene an automatische Wagentransportanalgen<br />

(AWT-Anlagen), Kleinkastenförderanlagen, Förderbänder, Rohrpostanlagen<br />

<strong>und</strong> Aufzüge behandelt. Für andere Transporteinrichtungen (z.�B. Elektrofahrzeuge)<br />

gelten die Ausführungen sinngemäß.<br />

Abwurfschächte sind aus hygienischen Gründen unzulässig. Auch zentrale pneumatische<br />

Förderanlagen <strong>für</strong> Abfall <strong>und</strong> Schmutzwäsche stellen nach dem derzeitigen Stand<br />

der Technik häufig eine hygienische Gefahr dar.<br />

2 Fördertrassen<br />

Die Fördertrassen müssen einer regelmäßigen Reinigung <strong>und</strong> Schädlingsbekämpfung<br />

zugänglich, die Förderbänder <strong>und</strong> Förderrollen müssen desinfizierbar sein.<br />

3 Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsgüter<br />

Soweit an die Keimarmut des Transportgutes besondere Anforderungen gestellt werden<br />

(z.�B. bei Sterilgut, Verband- <strong>und</strong> Apothekenmaterial, Frischwäsche, Speisen), ist<br />

das Transportgut in geeigneter Weise zu schützen.<br />

Entsorgungsgut, von dem eine Infektion ausgehen kann (z. B. Schmutzwäsche, klinische<br />

Abfälle), darf nur transportiert werden, wenn es einwandfrei verpackt ist [siehe<br />

Merkblatt Nr. 8 „Die Beseitigung von Abfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen <strong>und</strong><br />

sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs“. B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>hbl. 17�(1974)�55–<br />

357].<br />

4 Transportwagen <strong>und</strong> -behälter<br />

Eine Übertragung von Krankheitserregern durch Transportwagen oder -behälter muss<br />

ausgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, zumindest drei unterschiedliche entsprechend<br />

gekennzeichnete Arten von Transportbehältern zu benutzen, <strong>und</strong> zwar <strong>für</strong> Speisen<br />

<strong>und</strong> Geschirr, <strong>für</strong> sonstige Güter <strong>und</strong> <strong>für</strong> Abfälle.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />

Elsevier, Urban & Fischer, München<br />

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