09.12.2012 Aufrufe

Landtag Brandenburg P-AWFK 5/25 Protokoll

Landtag Brandenburg P-AWFK 5/25 Protokoll

Landtag Brandenburg P-AWFK 5/25 Protokoll

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

die finanzielle Förderung der Erhaltung, Instandsetzung, Restaurierung und<br />

Nutzung der im Öffentlichen Verzeichnis der Denkmale <strong>Brandenburg</strong> (Denkmalliste<br />

<strong>Brandenburg</strong>) aufgeführten Bau-, Garten- und Bodendenkmale (sowie<br />

Kunst- und Technische Denkmale), wobei ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung<br />

von Stiftungsmitteln nicht besteht.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos<br />

tätig.<br />

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

§ 4 Stiftungsvermögen<br />

(1) Zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgabenstellung erhält die Stiftung Zuschüsse des<br />

Landes <strong>Brandenburg</strong> zur Erhöhung des Vermögens der Stiftung bzw. projektgebunden.<br />

Diese Zuschüsse werden nach Maßgabe des jährlichen Haushalts bewilligt und dienen<br />

der Stiftung zur Deckung ihres Zuschussbedarfs. Zustiftungen Dritter müssen zweckgebunden<br />

der Förderung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehen.<br />

(2) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von € (in Worten:<br />

xxxxxxx Euro) ausgestattet. Das angestrebte Grundstockvermögen beträgt mindestens<br />

<strong>25</strong>.000.000,00 € (in Worten: Fünfund-L—wanzig Millionen. Euro).<br />

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem realen Wert ungeschmälert zu erhalten bzw. zu<br />

vergrößern. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der<br />

jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.<br />

(4) Das Stiftungsvermögen soll ferner durch folgende Zuwendungen vermehrt werden:<br />

- Einzelzuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur<br />

Erhöhung des Vermögens der Stiftung bestimmt sind.<br />

- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen (z.B. Schenkung<br />

eines Mietgrundstücks)<br />

- Zuwendungen von Todes wegen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich eine Verwendung<br />

für den laufenden Aufwand vorschreibt.<br />

- Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich<br />

ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.<br />

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

(6) Die Zuwendungen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis Projekten an Bau-, Garten-<br />

und Bodendenkmalen zugutekommen.<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!