Landtag Brandenburg P-AWFK 5/25 Protokoll
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die finanzielle Förderung der Erhaltung, Instandsetzung, Restaurierung und<br />
Nutzung der im Öffentlichen Verzeichnis der Denkmale <strong>Brandenburg</strong> (Denkmalliste<br />
<strong>Brandenburg</strong>) aufgeführten Bau-, Garten- und Bodendenkmale (sowie<br />
Kunst- und Technische Denkmale), wobei ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung<br />
von Stiftungsmitteln nicht besteht.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos<br />
tätig.<br />
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />
§ 4 Stiftungsvermögen<br />
(1) Zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgabenstellung erhält die Stiftung Zuschüsse des<br />
Landes <strong>Brandenburg</strong> zur Erhöhung des Vermögens der Stiftung bzw. projektgebunden.<br />
Diese Zuschüsse werden nach Maßgabe des jährlichen Haushalts bewilligt und dienen<br />
der Stiftung zur Deckung ihres Zuschussbedarfs. Zustiftungen Dritter müssen zweckgebunden<br />
der Förderung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehen.<br />
(2) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von € (in Worten:<br />
xxxxxxx Euro) ausgestattet. Das angestrebte Grundstockvermögen beträgt mindestens<br />
<strong>25</strong>.000.000,00 € (in Worten: Fünfund-L—wanzig Millionen. Euro).<br />
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem realen Wert ungeschmälert zu erhalten bzw. zu<br />
vergrößern. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der<br />
jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.<br />
(4) Das Stiftungsvermögen soll ferner durch folgende Zuwendungen vermehrt werden:<br />
- Einzelzuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur<br />
Erhöhung des Vermögens der Stiftung bestimmt sind.<br />
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen (z.B. Schenkung<br />
eines Mietgrundstücks)<br />
- Zuwendungen von Todes wegen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich eine Verwendung<br />
für den laufenden Aufwand vorschreibt.<br />
- Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich<br />
ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.<br />
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
(6) Die Zuwendungen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis Projekten an Bau-, Garten-<br />
und Bodendenkmalen zugutekommen.<br />
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