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Landtag Brandenburg P-AWFK 5/25 Protokoll

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(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht<br />

Mitglied des Vorstandes sein.<br />

(3) Der Vorstand erlässt für den Geschäftsführer eine Geschäftsordnung.<br />

(4) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des<br />

Vorstandes oder seinen Stellvertreter vertreten.<br />

(5) Der Vorstand betreut Stifter und Förderer, hierzu kann er einen Förderkreis bilden.<br />

§ 9 Kuratorium<br />

(1) Das Kuratorium soll sich zusammensetzen aus: Stiftern, Vertretern der Wirtschaft,<br />

Wissenschaft und Kunst, der auf dem Gebiet der Denkmalpflege tätigen Verbänden<br />

und Bürgergruppen, der Kirchen, kommunalen Körperschaften und der staatlichen<br />

Denkmalpflege sowie den Eigentümern von Kulturdenkmalen.<br />

(2) Dem Kuratorium müssen angehören:<br />

ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur,<br />

ein Vertreter des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft<br />

ein Vertreter des Finanzministeriums,<br />

zwei Vertreter des Landesdenkmalamtes — je ein Vertreter aus der Bodendenkmalpflege<br />

und aus der Baudenkmalpflege -,<br />

je ein Vertreter des Landkreistages und des Städte- und Gemeindebundes,<br />

maximal 10 Mitglieder, die vom Kuratorium aufgrund von Vorschlägen des<br />

Vorstandes bestellt werden.<br />

(3) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Für ein vorzeitig ausscheidendes<br />

Mitglied kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Eine wiederholte<br />

Bestellung ist möglich.<br />

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen<br />

Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.<br />

(5) Wird ein neues Kuratorium nicht unmittelbar nach Beendigung der Amtszeit des bisherigen<br />

Kuratoriums gebildet, verlängern sich die Amtszeiten von Kuratorium und<br />

Vorstand bis zum Zusammentritt des neuen Kuratoriums, längstens jedoch um ein<br />

Jahr.<br />

(6) Mitglieder ohne institutionelle Bindung (ohne Delegierung), die also ehrenamtlich tätig<br />

sind, haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 670 BGB, soweit die<br />

dadurch entstandenen Kosten nicht von einem Dritten getragen werden.<br />

§ 10 Aufgaben und Verfahren des Kuratoriums<br />

(1) Das Kuratorium legt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung fest; insbesondere stellt es<br />

Richtlinien für die Vergabe und die satzungsgemäße Verwendung der Zuwendungen<br />

auf. Es unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und überwacht die<br />

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