Landtag Brandenburg P-AWFK 5/25 Protokoll
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(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht<br />
Mitglied des Vorstandes sein.<br />
(3) Der Vorstand erlässt für den Geschäftsführer eine Geschäftsordnung.<br />
(4) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des<br />
Vorstandes oder seinen Stellvertreter vertreten.<br />
(5) Der Vorstand betreut Stifter und Förderer, hierzu kann er einen Förderkreis bilden.<br />
§ 9 Kuratorium<br />
(1) Das Kuratorium soll sich zusammensetzen aus: Stiftern, Vertretern der Wirtschaft,<br />
Wissenschaft und Kunst, der auf dem Gebiet der Denkmalpflege tätigen Verbänden<br />
und Bürgergruppen, der Kirchen, kommunalen Körperschaften und der staatlichen<br />
Denkmalpflege sowie den Eigentümern von Kulturdenkmalen.<br />
(2) Dem Kuratorium müssen angehören:<br />
ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur,<br />
ein Vertreter des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft<br />
ein Vertreter des Finanzministeriums,<br />
zwei Vertreter des Landesdenkmalamtes — je ein Vertreter aus der Bodendenkmalpflege<br />
und aus der Baudenkmalpflege -,<br />
je ein Vertreter des Landkreistages und des Städte- und Gemeindebundes,<br />
maximal 10 Mitglieder, die vom Kuratorium aufgrund von Vorschlägen des<br />
Vorstandes bestellt werden.<br />
(3) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Für ein vorzeitig ausscheidendes<br />
Mitglied kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Eine wiederholte<br />
Bestellung ist möglich.<br />
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen<br />
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.<br />
(5) Wird ein neues Kuratorium nicht unmittelbar nach Beendigung der Amtszeit des bisherigen<br />
Kuratoriums gebildet, verlängern sich die Amtszeiten von Kuratorium und<br />
Vorstand bis zum Zusammentritt des neuen Kuratoriums, längstens jedoch um ein<br />
Jahr.<br />
(6) Mitglieder ohne institutionelle Bindung (ohne Delegierung), die also ehrenamtlich tätig<br />
sind, haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 670 BGB, soweit die<br />
dadurch entstandenen Kosten nicht von einem Dritten getragen werden.<br />
§ 10 Aufgaben und Verfahren des Kuratoriums<br />
(1) Das Kuratorium legt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung fest; insbesondere stellt es<br />
Richtlinien für die Vergabe und die satzungsgemäße Verwendung der Zuwendungen<br />
auf. Es unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und überwacht die<br />
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