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Streuobstwiesenschutz in Nordrhein-Westfalen - Biologische Station ...

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F<strong>in</strong>anzierung<br />

Naturschutz<br />

VII F<strong>in</strong>anzierung und Förderung<br />

Sowohl für die Neuanlage als auch für die regelmäßige Pflege<br />

bestehender Obstwiesen können <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong> öffentliche<br />

Fördermittel bei den Landkreisen und kreisfreien Städten<br />

beantragt werden.<br />

Im Rahmen des Vertragsnaturschutzes wird für die Dauer von 5<br />

Jahren die regelmäßige Pflege e<strong>in</strong>schließlich der Erhaltung und<br />

Verjüngung bestehender Obstbaumbestände honoriert. Die Flächenm<strong>in</strong>destgröße<br />

beträgt 0,15 ha mit e<strong>in</strong>em Baumbestand von<br />

m<strong>in</strong>destens 10 Bäumen. Entsprechend fachlicher Vorgaben s<strong>in</strong>d<br />

Erziehungs-, Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt vorzunehmen;<br />

die Behandlung der Bäume mit chemisch-synthetischen Behandlungsmitteln<br />

ist verboten. Zusätzlich kann e<strong>in</strong>e extensive<br />

Unternutzung durch Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz-<br />

und Düngemittel vere<strong>in</strong>bart und f<strong>in</strong>anziell ausgeglichen<br />

werden.<br />

Die Neuanlage oder die Instandsetzung von bestehenden Obstwiesen<br />

s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>malige <strong>in</strong>vestive Maßnahme zur Erhaltung<br />

des ländlichen Kulturerbes förderfähig.<br />

Bei der Streuobstwiesenförderung s<strong>in</strong>d geeignete Obstbaumsorten<br />

zu wählen, die den Gütebestimmungen entsprechen.<br />

Die oben genannten Fördermaßnahmen werden nicht landesweit<br />

angeboten, sondern nur <strong>in</strong> ausgewählten Kreisen und kreisfreien<br />

Städten.<br />

Streuobstwiesen im Rahmen von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen<br />

nach dem Landschaftsgesetz NRW werden <strong>in</strong> Absprache<br />

mit den zuständigen Umweltbehörden angelegt und gepflegt.<br />

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