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Eilnachrichten 2018 Fach 1, Seite 7<br />

Eilnachrichten<br />

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Allgemeines Zivilrecht<br />

Verkehrssicherungspflicht: Markierung einer Glastür<br />

(OLG Schleswig, Urt. v. 22.6.2017 – 11 U 109/16) • Der Umstand, dass es der Landesgesetzgeber für erforderlich<br />

hält, eine besondere Regelung für das Verbauen von Glaselementen zu treffen, zeigt, dass gerade in ihrer<br />

Aufmerksamkeit eingeschränkte Nutzer von Gebäuden geschützt werden sollen. Der Verkehrssicherungspflichtige<br />

muss also dafür sorgen, dass Glasflächen leicht zu erkennen sind, etwa durch eine Markierung auf<br />

Augenhöhe. Entscheidend ist, dass derjenige, der durch eine Tür geht, leicht erkennen können muss, wo sich<br />

deren Öffnung befindet und ob die Tür geöffnet oder geschlossen ist. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung<br />

entfällt auch nicht deshalb, weil der Gebäudeinhaber davon ausgehen durfte, dass ein vorsichtiger<br />

Mensch sich nach seinen Möglichkeiten aufmerksam verhält und schon aus Eigeninteresse Vorsorge für den<br />

Schutz der eigenen Gesundheit trifft, sich also stets vorsichtig der Tür nähert. Hinweis: Das im Ergebnis nicht<br />

überraschende Urteil des OLG legt detailliert dar, in welchem Ausmaß der Inhaber eines der Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Gebäudes verpflichtet ist, die bis zum Boden reichenden Glaselemente im Türbereich deutlich<br />

zu kennzeichnen. Das Gericht weist darauf hin, dass Glasflächen insb. an Drehtüren leicht erkennbar sein<br />

müssen. Gerade an Türen/Drehtüren ist die Aufmerksamkeit der Nutzer oftmals insoweit eingeschränkt, als<br />

sie mit mehreren Personen das Gebäude betreten und durch Gespräche abgelenkt sind. Es stellt insoweit eine<br />

nicht unangemessene Beeinträchtigung des Verkehrssicherungspflichtigen dar, wenn ihm die deutliche<br />

Kennzeichnung bzw. Markierung der im Türbereich befindlichen Glasfront auferlegt wird, zumal dies mit<br />

verhältnismäßig einfachen Mitteln wie bspw. Folien möglich ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 22/2018<br />

Kaufvertragsrecht<br />

Gebrauchtwagenkauf: Haftungsausschluss für erwartete Eigenschaften<br />

(BGH, Urt. v. 27.9.2017 – VIII ZR 271/16) • Der Verkäufer kann grds. seine Haftung nicht nur für das Fehlen<br />

einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, sondern auch für das Fehlen von<br />

Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen<br />

öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann. Hierfür spricht die gesetzgeberische Wertung.<br />

Hinweis: Der BGH macht hier deutlich, dass es für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und<br />

Unternehmerhandeln grds. auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts ankommt<br />

(BGH, Beschl. v. 24.2.2005 – III ZB 36/04; Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06). Dabei sind die jeweiligen<br />

Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insb. das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss. In bestimmten<br />

Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck<br />

vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (EuGH, Urt. v. 9.11.2016 – C-149/15).<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 23/2018<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 71

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