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Bauvertragsrecht Fach 5, Seite 259<br />

Bauvertragsrecht – Neuregelungen 2018<br />

ausgefüllt in Textform (§ 126b BGB) übermittelt (so Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB – Musterwiderrufsbelehrung).<br />

Andererseits stellt die Formulierung in Art. 249 § 3 Abs. 3 EGBGB aber auch klar, dass keine<br />

Verpflichtung zur Nutzung der Widerrufsbelehrung besteht.<br />

Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen:<br />

Widerrufsbelehrung<br />

Widerrufsrecht<br />

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die<br />

Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie<br />

diese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels<br />

einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu<br />

widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die<br />

Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.<br />

Folgen des Widerrufs<br />

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,<br />

unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis<br />

zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen,<br />

lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür<br />

bezahlen.<br />

Gestaltungshinweis:<br />

(*) Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer ein. Sofern<br />

verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.<br />

c) Besonderheiten in Bezug auf das Widerrufsrecht<br />

Nach § 356e S. 1 BGB beginnt beim Verbraucherbauvertrag die Widerrufsfrist nicht, bevor der<br />

Unternehmer den Verbraucher gem. Art. 249 § 3 EGBGB (s. oben a) über sein Widerrufsrecht belehrt hat.<br />

Das Widerrufsrecht erlischt gem. § 356e S. 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in<br />

§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt.<br />

Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet<br />

der Unternehmer nach § 357d S. 1 BGB Wertersatz, bei dessen Berechnung die vereinbarte Vergütung<br />

zugrunde zu legen ist (so § 357d S. 2 BGB). Ist die vereinbarte Vergütung „unverhältnismäßig hoch“, ist<br />

der Wertersatz gem. § 357d S. 3 BGB auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu<br />

berechnen.<br />

6. Begrenzung der Abschlagszahlungen<br />

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, darf nach § 650m Abs. 1 BGB zum<br />

Schutz des Verbrauchers vor überhöhten Abschlagszahlungen (Überzahlung) deren Gesamtbetrag<br />

90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen (§ 650c<br />

BGB – Nachträge, s. oben II. 5.) nicht übersteigen.<br />

7. Absicherung des Vergütungsanspruchs<br />

Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung nach § 650m Abs. 2 BGB eine Sicherheit für die<br />

rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel i.H.v. 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung<br />

zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach<br />

den §§ 650b, c BGB (s. oben II. 4. und 5.) oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des<br />

Vertrags um mehr als 10 %, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere<br />

Sicherheit i.H.v. 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist<br />

die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen<br />

bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 89

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