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Fach 14, Seite 806<br />
Forderungsanmeldung<br />
Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />
eines Urteils können für das Vorliegen eines solchen Rechtsgrunds nicht herangezogen werden. Ein auf die<br />
Rechtsgrundlagen des § 302 Nr. 1 InsO gestützter Vollstreckungsbescheid reicht ebenfalls nicht (BGH,<br />
Urt. v. 28.6.2012 – IX ZR 160/11, ZInsO 2012, 1614).<br />
Praxishinweise:<br />
• Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, wie wichtig es für den Gläubiger – bereits aus Beweisgründen<br />
– ist, die Deliktseigenschaft seiner Forderung frühzeitig im Wege einer Klage auf Feststellung<br />
der Eigenschaft als Deliktsforderung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO titulieren zu lassen.<br />
• Die Klage auf Feststellung der Deliktseigenschaft der Forderung kann (bereits vorinstanzlich) mit einer<br />
Klage auf erstmalige Titulierung der Forderung verbunden werden (BGH, Urt. v. 2.12.2010 – IX ZR 41/10,<br />
ZInsO 2011, 39, 40 Rn 13 ff.).<br />
Strebt der Schuldner seinerseits Rechtssicherheit an, kann er unbefristet eine negative Feststellungsklage<br />
dahingehend erheben, dass keine Deliktseigenschaft besteht. Das Rechtsschutzinteresse für eine<br />
solche Klage ist dann zu bejahen, wenn der Gläubiger mit der Erhebung der Feststellungsklage zuwartet<br />
(BGH, Urt. v. 10.10.2013 – IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265). Auf diese Weise kann der Schuldner offensichtlich<br />
unbegründeten Anmeldungen der Deliktseigenschaft wirksam begegnen.<br />
b) Beschränkung des Widerspruchs<br />
Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf einen der Rechtsgründe des § 174 Abs. 2 InsO, ist das<br />
Bestehen der Forderung unbestritten, die Herleitung aus dem Rechtsgrund aber streitig (GRAF-SCHLICKER, in:<br />
GRAF-SCHLICKER, a.a.O., § 184 Rn 5). Die Frage, ob die Forderung tatsächlich aus einer vorsätzlich begangenen<br />
unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus<br />
einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat stammt, ist nicht im Insolvenzverfahren,<br />
sondern im Rahmen einer Feststellungsklage vor den Zivilgerichten zu klären (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2013<br />
– 9 B 37.12, ZVI 2013, 263; BGH, Beschl. v. 2.12.2010 – IX ZB 271/09, ZInsO 2011, 44). Nichts anderes gilt auch<br />
dann, wenn sowohl die öffentlich-rechtliche Forderung als solche als auch das Attribut der vorsätzlich<br />
begangenen unerlaubten Handlung bestritten sind (AG Göttingen, Urt. v. 12.2.2013 – 21 C 121/12, ZVI 2013,<br />
197). In diesem Fall beschränkt sich der Feststellungsstreit nur noch auf die Feststellung dieses Haftungsgrunds<br />
gegen den Schuldner. Der Gläubiger kann sofort auf Feststellung klagen, dass die angemeldete<br />
Forderung begründet ist (OLG Rostock v. 13.6.2005 – 3 U 57/05, ZInsO 2005, 1175 ff.).<br />
Während grundsätzlich die Feststellungsklage (§ 179 InsO) spätestens bis zum Ende der Ausschlussfrist<br />
des § 189 Abs. 1 InsO zu erheben ist, gilt diese Frist nach herrschender Meinung nicht für die Beseitigung<br />
eines isolierten Widerspruchs des Schuldners gegen die Deliktseigenschaft einer Forderung<br />
(BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – IX ZB 93/13, ZInsO 2014, 1055, 1056 Rn 13). Die Feststellungsklage kann auch<br />
nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhoben werden.<br />
Für den Streitwert dieser Klage gilt die Vorschrift des § 182 InsO. Der Zweck dieser Vorschrift, den<br />
Feststellungsstreit bezahlbar zu machen, gilt auch für die in § 302 InsO genannten Forderungen (OLG<br />
München, Beschl. v. 11.11.2004 – 31 W 2640/04, ZInsO 2004, 1318).<br />
Praxishinweise:<br />
• Der Gläubiger ist indes nicht verpflichtet, gegen den isolierten Widerspruch des Schuldners im Wege der<br />
Feststellungsklage vorzugehen. Er kann sich auch auf die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners<br />
nach dem Ende der Abtretungsfrist beschränken.<br />
• Demgegenüber kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen (BGH, Urt.<br />
v. 18.5.2006 – IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 ff.). Diese späte Verteidigungsmöglichkeit des Schuldners<br />
macht noch einmal deutlich, wie wichtig es für den Gläubiger aus Beweisgründen ist, bereits frühzeitig<br />
die Deliktseigenschaft seiner Forderung festzustellen zu lassen (s. Hinweis unter III. 3. a bb).<br />
98 <strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018