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Bauvertragsrecht Fach 5, Seite 255<br />
Bauvertragsrecht – Neuregelungen 2018<br />
b) Formen der Sicherheitsleistung<br />
Die Sicherheit kann nach § 650f Abs. 2 BGB auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen<br />
eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder<br />
Kreditversicherers geleistet werden. Letztere dürfen Zahlungen an den Unternehmer aber nur leisten,<br />
soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkannt oder durch vorläufig<br />
vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen<br />
vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.<br />
c) Kostenerstattungspflicht des Unternehmers für die Sicherheitsleistung<br />
Der Unternehmer hat dem Besteller nach § 650f Abs. 3 BGB die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung<br />
bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen<br />
Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten<br />
werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.<br />
Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1, 2 BGB (s. oben<br />
a und b) erlangt hat, ist gem. § 650f Abs. 4 BGB der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek<br />
nach § 650e BGB (s. oben 8.) ausgeschlossen.<br />
d) Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht des Unternehmers<br />
Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach<br />
§ 650f Abs. 1 BGB (s. oben a) bestimmt, kann der Unternehmer gem. § 650f Abs. 5 BGB die Leistung verweigern<br />
oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte<br />
Vergütung zu verlangen – wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der<br />
Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft<br />
erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 % der auf<br />
den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung anfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.<br />
e) Anwendungsausschluss<br />
Die Regelungen in § 650f Abs. 1 bis 5 BGB finden nach § 650f Abs. 6 BGB keine Anwendung, wenn der<br />
Besteller<br />
• eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,<br />
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist (Nr. 1), oder<br />
• Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen<br />
Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt (Verbraucherprivileg) – was nicht gilt bei der Betreuung<br />
des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten<br />
Baubetreuer.<br />
f) Regeln über die Bauhandwerkersicherung als zwingendes Recht<br />
Eine von § 650f Abs. 1 bis 5 BGB abweichende Vereinbarung ist nach § 650f Abs. 7 BGB unwirksam.<br />
10. Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung<br />
Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns ist die Abnahme (§ 640 BGB). Die Zustandsfeststellung<br />
nach § 650g BGB ergänzt § 640 Abs. 2 BGB (fiktive Abnahme).<br />
a) Grundsatz der gemeinsamen Zustandsfeststellung<br />
Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er beim Bauvertrag nach § 650g<br />
Abs. 1 S. 1 BGB auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des<br />
Werks als Gläubigerobliegenheit mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll gem. § 650g<br />
Abs. 1 S. 2 BGB mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden<br />
Vertragsparteien zu unterschreiben.<br />
Problem:<br />
Kommt es zu keiner Einigung der Parteien über den festzustellenden Zustand, muss der Unternehmer diesen<br />
mittels eines selbstständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) bzw. durch einen gerichtlichen Sachverständigen<br />
dokumentieren lassen.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 85